Beschluss vom 08.12.2011 -
BVerwG 2 A 7.11ECLI:DE:BVerwG:2011:081211B2A7.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 - 2 A 7.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:081211B2A7.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 7.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG).
  2. Herbert Dr. Maidowski Dr. Harung

Beschluss vom 14.05.2013 -
BVerwG 2 A 7.11ECLI:DE:BVerwG:2013:140513B2A7.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2013 - 2 A 7.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:140513B2A7.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 7.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und über die Kosten zu entscheiden. Hierzu ist gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO der Berichterstatter berufen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach hat hier der Kläger die Kosten zu tragen, weil er den Rechtsstreit ohne die Erledigung voraussichtlich verloren hätte.

3 Die Beklagte hat ihre Einschätzung zur Dienstfähigkeit des Klägers auf die Aussagen eines amtsärztlichen Attests gestützt und den im Widerspruchsverfahren hiergegen geäußerten Bedenken durch eine erneute Untersuchung Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen Dienst nach einem Mobilitätstraining nicht wieder aufnehmen könnte, haben sich dabei nicht ergeben. Aus dem Umstand, dass der Facharzt die vom Kläger vorgetragene Angst davor, den Dienstweg alleine zu bewältigen als „nachvollziehbar“ bezeichnet hat, hätte sich voraussichtlich keine andere Bewertung ergeben können. Denn auch der Facharzt hat hieraus nicht den Schluss einer krankheitsbedingten Leistungseinschränkung gezogen.

4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.