Beschluss vom 14.06.2002 -
BVerwG 6 B 41.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140602B6B41.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2002 - 6 B 41.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140602B6B41.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 41.02

  • Hessischer VGH - 22.04.2002 - AZ: VGH 11 TG 1086/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.