Beschluss vom 14.06.2004 -
BVerwG 5 B 62.03ECLI:DE:BVerwG:2004:140604B5B62.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2004 - 5 B 62.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140604B5B62.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 62.03

  • VGH Baden-Württemberg - 09.05.2003 - AZ: VGH 7 S 482/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31 155,11 € (entspricht 60 934,10 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die von der Beschwerde aufgeworfenen "Fragen zur Auslegung des aus Treu und Glauben abgeleiteten und im Rahmen der §§ 107, 111 BSHG zu beachtenden Interessenwahrungsgrundsatzes ..., insbesondere die Frage, inwieweit nach Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ... und ökonomische Erwägungen auch im BSHG verstärkt zu berücksichtigen sind", bzw. die "Frage nach der Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Aspekte bei der Auslegung des Interessenwahrungsgrundsatzes" sind schon deswegen nicht von grundsätzlicher Bedeutung und damit nicht revisionsgerichtlich klärungsbedürftig, weil sie sich im Revisionsverfahren nicht stellen würden: Das Berufungsgericht hat diese Fragen der Sache nach nicht verneint, sondern hat nach denselben Maßstäben wie schon das Verwaltungsgericht in seinem klageabweisenden Urteil (vgl. S. 10 des Berufungsurteils und S. 6 des erstinstanzlichen Urteils) ausgehend von der Geltung des Interessenwahrungsgrundsatzes und der Dispositionsbefugnis des Hilfe gewährenden Trägers bei seiner eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung Einzelfall bezogen geprüft, ob die von der Klägerin finanziell getragene Pflege und Betreuung des Hilfeempfängers sich im Rahmen dieser Befugnis gehalten hat. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht die Kosten der Leistungen von ASB und DRK miteinander verglichen und ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die entstandenen Kosten den gesetzlichen Rahmen der Angemessenheit nicht überschritten (s. S. 14 oben des Berufungsurteils). Mit dem - zutreffenden - Hinweis, dass der Interessenwahrungsgrundsatz die Klägerin nicht verpflichtet habe, bei der Auswahl der in Betracht kommenden Pflegeleistungen nur solche Maßnahmen zu bewilligen, die die geringsten Kosten verursachen, sondern dass im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise auch die Umstände des Einzelfalles und das Wunschrecht des Hilfeempfängers zu berücksichtigen seien (vgl. S. 14 des Berufungsurteils), hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Ausdruck gebracht, dass es hierbei nicht (auch) auf Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ankomme. Einen grundsätzlichen Meinungsunterschied, zu dem durch eine Revisionsentscheidung insoweit eine Klärung herbeigeführt werden könnte, zeigt die Beschwerde dementsprechend auch nicht auf (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); insbesondere hat sie nicht erneut den - sowohl von der Vorinstanz als auch vom Verwaltungsgericht (a.a.O.) abgelehnten - Rechtsstandpunkt eingenommen und als klärungsbedürftig dargestellt, dass der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger von dem Hilfe gewährenden Träger wegen des Interessenwahrungsgrundsatzes s t ä n d i g Rechenschaft über die erbrachten Hilfeleistungen verlangen könne; die Unrichtigkeit eines solchen Rechtsstandpunkts liegt im Übrigen auf der Hand, so dass er schon deswegen nicht in einem Revisionsverfahren zu überprüfen wäre.
b) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang "die Frage nach den Anforderungen an die Aufklärungspflicht des begehrenden Trägers" aufwirft, ist auch damit rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht verbunden. Die Beschwerde beanstandet das vom Berufungsgericht anders als vom Verwaltungsgericht gewonnene "Ergebnis, dass der erstattungspflichtige Träger den ... Interessenwahrungsgrundsatz nicht verletzt, wenn er dem Verlangen zur Offenlegung einer schlüssigen und nachvollziehbaren Kostenberechnung nicht nachkommt". Der Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Ergebnis aber nicht etwa deshalb gelangt, weil er eine solche Offenlegungspflicht generell verneint hätte, sondern weil er in Würdigung des konkreten Sachverhalts "die vom Beklagten errechneten niedrigen Kosten" mit den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erklärt und nicht als für den Kostenvergleich maßgeblich anerkannt hat (vgl. S. 12 f. des Berufungsurteils). Für diese Beurteilung waren sonach die Umstände des Einzelfalles entscheidend; sie beruht damit nicht auf Erwägungen, deren Berechtigung sich ohne Rücksicht auf die Einzelfallumstände in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht beurteilen ließe.
2. Dem angegriffenen Urteil haftet auch nicht der von der Beschwerde behauptete Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) an.
a) Es ist nicht festzustellen, dass - wie die Beschwerde vorträgt - "das Gericht ... von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen (ist) und damit zugleich seine Aufklärungs- und Hinweispflichten aus § 86 VwGO verletzt" hat. Insoweit rügt die Beschwerde eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts (z.B. die Annahme eines Zeitaufwandes für die Rund-um-die-Uhr-Pflege von 24 statt 17 Stunden, die Annahme eines unnötig hohen Aufwandes an Fahrtkosten und die Berücksichtigung nicht nachgewiesener Unterkunftskosten). Es stellt aber keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Gericht bei der Sachverhaltswürdigung (z.B. bei der Beurteilung der Erforderlichkeit bestimmter Kostenaufwendungen, der Vergleichbarkeit oder Nichtvergleichbarkeit von Leistungen unterschiedlicher Pflegedienste, des Umfangs der zu berücksichtigenden, weil nicht durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckten Kosten usw.) zu von der Beschwerde nicht geteilten Schlussfolgerungen gelangt.
b) Soweit die Beschwerde rügt, "das erkennende Gericht ... hätte den Beklagten im Rahmen seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht auf seine Interpretation der Punkte zeitlicher Betreuungs- und Pflegeaufwand, Fahrtkosten und Zusatzleistungen hinweisen müssen" und habe durch das Unterlassen das rechtliche Gehör verletzt, geht der Beschwerdevortrag von überzogenen Anforderungen an die aus § 108 Abs. 2 VwGO folgende Pflicht des Gerichts aus, sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Zu dieser Pflicht gehört es nicht, die Verfahrensbeteiligten auf den Inhalt und das Ergebnis der Würdigung eines Sachverhalts hinzuweisen, der Prozessgegenstand war und zu dem die Verfahrensbeteiligten sich deshalb haben äußern können. Dafür, dass die Tatsachen, an die das Berufungsgericht bei der Sachverhaltswürdigung angeknüpft hat, nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt worden wären oder die getroffene Entscheidung als Überraschungsentscheidung zu werten wäre, trägt die Beschwerde Hinreichendes nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.