Beschluss vom 14.06.2005 -
BVerwG 7 B 41.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140605B7B41.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2005 - 7 B 41.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140605B7B41.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 41.05

  • VG Berlin - 17.03.2005 - AZ: VG 9 A 207.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , K r a u ß
und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 686,40 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.