Beschluss vom 14.06.2016 -
BVerwG 4 B 18.16ECLI:DE:BVerwG:2016:140616B4B18.16.1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2016 - 4 B 18.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:140616B4B18.16.1]

Beschluss

BVerwG 4 B 18.16

  • VG Köln - 31.03.2014 - AZ: VG 23 K 5553/13
  • OVG Münster - 04.12.2015 - AZ: OVG 7 A 825/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. April 2016 (BVerwG 4 B 11.16 ) wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Kläger hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortsetzung des Verfahrens.

2 1. Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass der Senat sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur befasst hat, soweit sie sich dagegen richtete, dass das Oberverwaltungsgericht die Klage als unzulässig behandelt hat, nicht jedoch, soweit sie gegen die Abweisung der Klage auch als unbegründet gerichtet war. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14. April 2016 - 5 B 7.16 - juris Rn. 9). Dies gilt auch, wenn die Vorinstanz die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet angesehen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991 - 2 B 108.91 - juris Rn. 4). Da der Senat einen Grund für die Zulassung der Revision gegen die Abweisung der Klage als unzulässig verneint hat, brauchte er nicht zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Klage auch als unbegründet erfolgreich ist.

3 2. Der Kläger hält dem Senat ferner vor, dass die Nichtzulassung der Revision zur Klärung der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob ein förmliches Widerspruchsverfahren gegen einen positiven Bauvoranfragebescheid eine nachfolgende Baugenehmigung als von vornherein in ein Widerspruchsverfahren einbezogen erfasst, wenn der Widerspruch von der Baugenehmigungsbehörde entgegen schriftlicher Ankündigung nicht beschieden wird, jedoch das Baugenehmigungsverfahren ohne Beteiligung des angrenzenden Nachbarn und Widerspruchsführers in dessen Unkenntnis betrieben und die Genehmigung erteilt wird, auf einem Gehörsverstoß beruhe, weil der Senat den klägerischen Vortrag zum kollusiven Zusammenwirken zwischen Baugenehmigungsbehörde und Bauherrn zu seinen, des Klägers, Lasten nicht berücksichtigt und gewürdigt habe. Auch dieser Vorwurf ist unberechtigt. Der Senat hat die Frage in der vom Kläger gewählten Formulierung wiedergegeben und unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantwortet, sie führe ungeachtet der Tatsache, dass sie auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnitten sei, nicht zur Zulassung der Revision, weil sie für das Berufungsgericht keine Rolle gespielt habe. Das Revisionsgericht sei nicht dazu da, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich das Berufungsgericht nicht gestellt und die es deshalb auch nicht beantwortet habe (BA Rn. 5). Mit dem Einwand, in einem Revisionsverfahren klärungsfähig seien auch Fragen, die sich dem Berufungsgericht hätten stellen müssen (Schriftsatz vom 24. Mai 2016, S. 9 f.), und deshalb habe der Senat die Schilderung der Vorgeschichte der Baugenehmigung nicht ausblenden dürfen, kritisiert der Kläger den angegriffenen Beschluss vom 25. April 2016 als inhaltlich falsch. Eine erneute Richtigkeitskontrolle kann mit dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge aber nicht verlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 59.14 - juris Rn. 3), wie auch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf seine Richtigkeit dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 4 B 51.14 - juris Rn. 13).

4 3. Keinen Erfolg hat die Anhörungsrüge schließlich, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass der Senat die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO abgelehnt hat. Der Senat ist auf die Rüge des Klägers eingegangen, das Berufungsgericht hätte den Telefonvermerk vom 3. Dezember 2007 nicht als Beweis für die entscheidungserhebliche Tatsache werten dürfen, dass der Bevollmächtigte des Klägers und die Zeugin B. von der Beklagten über einen Termin zur Einsichtnahme in die maßgeblichen Baugenehmigungsakten gesprochen hätten (BA Rn. 9 f.). Auf die Kritik des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, hat er die Voraussetzungen genannt, die an die Darlegung der Verfahrensrüge der aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts zu stellen sind, und verneint, dass der Kläger sie erfüllt hat. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Befund des Senats, der Beschwerdeführer habe die Darlegungsanforderungen verfehlt, auf einer Missachtung seines Vorbringens in der Beschwerdeschrift beruht. Vielmehr trägt er selbst vor, seinem Vortrag zu dem "Zettel" fehle jeder Bezug zu einem bestimmten Akteninhalt (Schriftsatz vom 24. Mai 2016, S. 14).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.