Beschluss vom 14.07.2003 -
BVerwG 3 B 62.03ECLI:DE:BVerwG:2003:140703B3B62.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2003 - 3 B 62.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140703B3B62.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 62.03

  • VG Chemnitz - 27.03.2003 - AZ: VG 6 K 1370/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haftet dem angefochtenen Urteil nicht der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs an, und mit der Streitsache verbindet sich auch keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde verkennt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungstragend auf die Begründung des Widerspruchsbescheids abgestellt hat, weil es dessen (Entscheidungsausspruch und) Begründung gefolgt ist (§ 117 Abs. 5 VwGO). Sowohl der Bescheid vom 18. Juni 2002 als auch der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2002 haben aber darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorgelegen haben, die hätten vorliegen müssen, um das im Jahre 1996 bestandskräftig abgeschlossene Ausgangsverfahren zugunsten des Klägers wieder eröffnen zu können; die im Widerspruchsbescheid vom 1. August 2002 (unter C.) geäußerten Erwägungen stellen sich demgegenüber als nicht entscheidungstragende Hilfserwägungen dar, die mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen gesetzlich nicht gefordert waren und dem Kläger lediglich verdeutlichen sollten, dass auch ohne die Wirkungen der bestandskräftigen Versagung das von ihm geltend gemachte Begehren nicht als begründet angesehen werden könnte. Folgerichtig hat auch das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen durch die Wendung "Zur Klarstellung wird nochmals darauf hingewiesen, dass ..." zum Ausdruck gebracht, dass anders als die entscheidungstragende Billigung der tragenden Gründe des Widerspruchsbescheids die Billigung dieser Ausführungen des Widerspruchsbescheids nur die Bedeutung nicht tragender Hilfserwägungen haben sollte.
Da die Verneinung der Wiederaufnahmevoraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG mit der Beschwerde - und auch im Klageverfahren zuvor - nicht zulässig und begründet angegriffen worden ist, kann aus den nicht tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils weder ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch eine Klärungsbedürftigkeit im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abgeleitet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat an der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.