Beschluss vom 14.07.2003 -
BVerwG 3 B 66.03ECLI:DE:BVerwG:2003:140703B3B66.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2003 - 3 B 66.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140703B3B66.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 66.03

  • VG Schwerin - 08.04.2003 - AZ: VG 1 A 1154/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. April 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 153 387,56 € festgesetzt.

Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und muss daher als unzulässig verworfen werden. Die Darlegung der - hier allein geltend gemachten - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die entweder ausdrückliche oder sinngemäße Herausarbeitung einer abstrakten Rechtsfrage im Zusammenhang des revisiblen Bundesrechts; es muss eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts gestellt und es muss außerdem dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 m.w.N.). Diesen Mindestanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich in dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG davon ausgehe, Verkauf und Übereignung seien durch den Verfügungsberechtigten der Immobilie erfolgt, was aber tatsächlich nicht der Fall sei, weil die Stadt Rostock nicht berechtigt gewesen sei, über das streitgegenständliche Grundstück zu verfügen. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision, zeigt aber keine klärungsfähige und -bedürftige abstrakte Rechtsfrage auf.
Im Übrigen kann an der Unanwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aus den Gründen des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG kein Zweifel bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. April 1998 (3 A 1431/94) ergibt, welches rechtskräftig die vom Kläger geltend gemachten Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz versagt hat, hätte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG die Rückübertragung des Grundstücks mit Gebäude beanspruchen können, wenn nicht - wie das angeführte Urteil entscheidungstragend angenommen hat - die Rückübertragung wegen des redlichen Erwerbs des Gebäudeeigentums und des akzessorischen dinglichen Nutzungsrechts durch die damaligen Beigeladenen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 VermG ausgeschlossen gewesen wäre; denn ebenso wie bereits der damals angefochtene vermögensrechtliche Bescheid hat das Verwaltungsgericht im vermögensrechtlichen Verfahren angenommen, dass die vermögensrechtliche Schädigung des Klägers darin lag, dass zunächst der VEB Gebäudewirtschaft Rostock im Jahre 1973 zum staatlichen Verwalter bestellt wurde und dieser dann im Jahre 1976 das Grundstück an den Rat der Stadt Rostock verkaufte, was die Überführung des dem Kläger gehörenden Grundstücks in Volkseigentum zur Folge hatte. Damit aber steht fest, dass das Begehren, welches der Kläger nach den Regeln des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes verfolgt, sich auf Maßnahmen bezieht, die im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG "vom Vermögensgesetz ... erfasst werden", weswegen das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz hierauf keine Anwendung finden kann (vgl. zur Abgrenzung etwa Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 4 S. 11 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung im Zusammenhang mit dem Gerichtsbescheid, welcher dem angefochtenen Urteil vorausging.