Beschluss vom 14.07.2004 -
BVerwG 8 B 21.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B8B21.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 8 B 21.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B8B21.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 21.04

  • VG Dresden - 04.12.2003 - AZ: VG 6 K 853/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e , die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 474,25 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision anstelle der Berufung bestehen weder nach § 134 noch nach § 135 VwGO. Daran ändert auch nicht, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil tenoriert hat, die Revision werde nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung wird zutreffend über den statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung belehrt.
Der von den Klägern im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag,
den Rechtsstreit an das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen zu verweisen,
ist ebenfalls unzulässig. Für die vorliegend begehrte Zulassung der Revision ist das Oberverwaltungsgericht nicht zuständig, und der Antrag, die Berufung zuzulassen, ist bisher nicht gestellt, sondern nur angekündigt worden. Er ist im Übrigen unzulässig (§ 124 a Abs. 4 VwGO).
Ein weiteres Zuwarten der vorliegenden Entscheidung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum restitutionsrechtlichen Parallelverfahren wäre nicht mehr sachgemäß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus §§ 13, 14 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG.