Beschluss vom 14.07.2011 -
BVerwG 10 B 8.11ECLI:DE:BVerwG:2011:140711B10B8.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2011 - 10 B 8.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:140711B10B8.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 8.11

  • VGH Baden-Württemberg - 09.11.2010 - AZ: VGH A 4 S 693/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. November 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die mit am 17. Januar 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Telefax begründete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 VwGO weiter zu klären.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 6.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.