Pressemitteilung Nr. 58/2013 vom 14.08.2013

Kein Baustopp für die Behelfsbrücke der Bundesstraße B 19 über die Autobahn A 3 bei Würzburg

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Anträge von Anwohnern auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem geplanten sechsstreifigen Ausbau der Autobahn A 3 im Stadtgebiet Würzburg abgelehnt.


Schon mit Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - hatte das Gericht Klagen mehrerer Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 abgewiesen (s. Pressemitteilung Nr. 14/2011). Durch den hier streitgegenständlichen Planergänzungsbeschluss hat die Regierung von Unterfranken für die Bauzeit die Errichtung einer Behelfsfahrbahn der A 3 und den Bau einer Behelfsbrücke neben dem bestehenden Überführungsbauwerk der B 19 über die A 3 im Bereich der Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld planfestgestellt. Über die vierspurige Behelfsbrücke soll während des Baus der neuen Brücke der Verkehr geführt werden.


Hinsichtlich der Behelfsbrücke blieben die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Baustopp) ohne Erfolg. Denn eine Beeinträchtigung eigener Belange der Antragsteller, die ca. 2 km entfernt im Stadtteil Heuchelhof wohnen, durch den Bau und Betrieb der Behelfsbrücke ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts derart fernliegend, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des Planergänzungsbeschlusses überwiegt.


In Bezug auf die durch den Planergänzungsbeschluss außerdem für die Bauzeit zugelassene Behelfsfahrbahn der A 3 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt. Maßgebend hierfür war, dass mit dieser baulichen Maßnahme erst ab März 2015 begonnen werden soll und die Planfeststellungsbehörde deshalb insoweit die Vollziehung des Planergänzungsbeschlusses von sich aus ausgesetzt hat.


Damit ist noch keine Aussage über die Erfolgsaussicht der gegen den Planergänzungsbeschluss gerichteten Klagen der Antragsteller verbunden.


BVerwG 9 VR 6.13 - Beschluss vom 14. August 2013


Beschluss vom 14.08.2013 -
BVerwG 9 VR 6.13ECLI:DE:BVerwG:2013:140813B9VR6.13.0

Leitsätze:

1. Sollen bauliche Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zeitnah begonnen, jedoch über einen längeren Zeitraum gestaffelt ausgeführt werden, muss die Behörde dem grundsätzlich nicht durch eine Teilaussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des angefochtenen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich später anstehender Baumaßnahmen Rechnung tragen.

2. Eine Teilaussetzung ist dann geboten, wenn sich der Betroffene allein gegen einen rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Vorhabensteil wendet, dessen Ausführung noch nicht in absehbarer Zeit ansteht.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1
    FStrG § 17e Abs. 2 Satz 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.08.2013 - 9 VR 6.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:140813B9VR6.13.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 6.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:

  1. Soweit die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bau der Behelfsfahrbahn von Bau-km 289+200 bis Bau-km 289+650 und der daran anschließenden Verbreiterungen der Richtungsfahrbahn Nürnberg von Bau-km 288+500 bis Bau-km 289+200 sowie von Bau-km 289+650 bis Bau-km 290+600 begehren, wird das Verfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Antragsteller zu 1 sowie den Antragstellern zu 2 und 3, letzteren als Gesamtschuldnern, zu jeweils 3/8 und dem Antragsgegner zu 1/4 auferlegt. Der Antragsgegner trägt von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners haben der Antragsteller zu 1 sowie die Antragsteller zu 2 und 3, letztere als Gesamtschuldner, jeweils 3/8 zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Senat hat mit Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - (BVerwGE 139, 150) die Klage mehrerer Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt - Nürnberg) im Abschnitt Anschlussstelle (AS) Würzburg-Heidingsfeld bis westlich Mainbrücke Randersacker vom 17. Dezember 2009 abgewiesen. Hinsichtlich der nach dem Planfeststellungsbeschluss für die Dauer der ersten Bauphase zu errichtenden Behelfsfahrbahn der A 3 wird in dem Urteil festgestellt, dass die damit verbundene Lärmproblematik noch nicht hinreichend bewältigt wurde (a.a.O. Rn. 57). Bezogen auf die nach der Ausführungsplanung vorgesehene Behelfsbrücke, über die während des Baus der neuen Überführung der Bundesstraße B 19 über die A 3 der Verkehr geführt werden soll, wird im Urteil darauf hingewiesen, dass deren Ausgestaltung mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen auf die Verkehrssituation im Raum Würzburg und wegen der absehbaren Dauer der Planfeststellung bedarf (a.a.O. Rn. 63). Mit Planergänzungsbeschluss vom 13. Mai 2013 hat die Regierung von Unterfranken u.a. den Bau einer 16 m breiten Behelfsfahrbahn zwischen Bau-km 289+200 bis Bau-km 289+650 und den Bau einer Behelfsbrücke neben dem bestehenden Überführungsbauwerk der B 19 über die A 3 im Bereich der AS Würzburg-Heidingsfeld planfestgestellt.

2 Die Antragsteller haben Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen diesen Planergänzungsbeschluss gestellt. Daraufhin hat die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom 9. August 2013 die sofortige Vollziehung des Planergänzungsbeschlusses gegenüber dem Vorhabenträger, der Autobahndirektion Nordbayern, insoweit ausgesetzt, als er bauliche Vollzugsmaßnahmen zur Umsetzung der o.g. Behelfsfahrbahn und der daran anschließenden Verbreiterungen der Richtungsfahrbahn Nürnberg umfasst. Im Anschluss daran haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Umfang der Aussetzung der Vollziehung übereinstimmend für erledigt erklärt.

II

3 1. a) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Behelfsfahrbahn übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

4 b) Soweit die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bau der Behelfsbrücke der B 19 über die A 3 nach § 80 Abs. 5 VwGO begehren, überwiegt nach der wegen offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmenden Folgenabwägung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug dieser baulichen Maßnahme das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Würde insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller angeordnet, hätte diese aber keinen Erfolg, könnte der Antragsgegner die Behelfsbrücke bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - entgegen dem im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck kommenden Vollzugsinteresse (§ 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG) - nicht errichten und bis zu diesem Zeitpunkt faktisch nicht mit dem Neubau der Überführung der B 19 über die A 3 beginnen. Nach Angaben des Antragsgegners wurde das vorhandene Überführungsbauwerk statisch untersucht: Die Berechnungsergebnisse zeigten, dass sich bereits bei Ansatz eines nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen 44 t-Fahrzeugs Überschreitungen der zulässigen Stahl- und Betonspannungen von 24 % bis 51 % ergäben. Diese Überlastungen beeinträchtigten massiv die Dauerhaftigkeit und Standsicherheit des Bauwerks. Sie hätte im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus der A 3 gerade noch toleriert werden können. Bei ausbleibender kurzfristiger Erneuerung wären indes erhebliche verkehrsbeschränkende Maßnahmen bis hin zu einer Sperrung für den Schwer- und Güterverkehr unausweichlich. Die Antragsteller haben die Ergebnisse der statischen Untersuchung in ihren Schriftsätzen vom 13. August 2013 nicht in Abrede gestellt. Ihre Ausführungen sind auch nicht geeignet, die vom Antragsgegner angenommene Dringlichkeit eines Neubaus der Überführung als unvertretbar erscheinen zu lassen.

5 Demgegenüber sind keine nennenswerten Nachteile für die Antragsteller erkennbar, wenn vorläufiger Rechtsschutz gegen den Bau der Behelfsbrücke versagt wird, ihre Klage aber später Erfolg hat. Eine Beeinträchtigung eigener Belange der Antragsteller gerade durch den Bau und Betrieb der Behelfsbrücke erscheint ausgeschlossen. Das gilt auch für die von ihnen geltend gemachten zusätzlichen Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe. Die Antragsteller haben die Angabe des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt, dass sie in einer Entfernung von ca. 2 km von der AS Würzburg-Heidingsfeld wohnen und sich die Baustraße, über die der Baustellenverkehr geführt werden soll, ihren Anwesen bis auf höchstens 1,4 km nähert. Dem vom Antragsgegner vorgelegten Übersichtslageplan, dessen Richtigkeit von den Antragstellern nicht bezweifelt wird, kann entnommen werden, dass zwischen den Anwesen der Antragsteller und der AS Würzburg-Heidingsfeld bzw. der Baustraße ein Großteil des Stadtteils Heuchelhof liegt. Vor diesem Hintergrund ist völlig fernliegend, dass die Antragsteller deshalb zusätzlichen Schadstoffbelastungen ausgesetzt sein könnten, weil die Behelfsbrücke geringfügig näher am Stadtteil Heuchelhof liegt als die Bestandsbrücke. Angesichts der genannten örtlichen Verhältnisse und Entfernungen erscheint ferner ausgeschlossen, dass allein der durch den Bau der Behelfsbrücke verursachte Baustellenverkehr mit relevanten Schadstoffbelastungen der Antragsteller verbunden sein könnte. Jeder Substanz entbehrt schließlich die Behauptung, es werde zu erheblichen Staus mit dem damit verbundenen erhöhten Schadstoffausstoß kommen, weil die Behelfsbrücke auf eine Geschwindigkeit von 50 km/h ausgelegt sei. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners wird durch die Behelfsbrücke der Verkehrsfluss verbessert, weil sie im Unterschied zur bestehenden Brücke an den Auffahrtsrampen zur A 3 Linksabbiegespuren aufweist (vgl. Planergänzungsbeschluss S. 58 f.). Weshalb gleichwohl eine erhöhte Staugefahr bestehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Behelfsbrücke nur für die Dauer des Neubaus der Überführung der B 19 über die A 3 Bestand haben wird.

6 2. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits entspricht es billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, den Beteiligten jeweils die Hälfte der insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht ohne Weiteres übersehen, ob die Klage Erfolg haben wird. Eine abweichende Kostenverteilung ist nicht deshalb geboten, weil mit dem Bau der Behelfsfahrbahn und der Verbreiterungen der Richtungsfahrbahn Nürnberg erst ab März 2015 begonnen werden soll. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, die Vollziehung des Planergänzungsbeschlusses vom 13. Mai 2013 bezogen auf diese baulichen Maßnahmen von Amts wegen auszusetzen. Sollen bauliche Maßnahmen zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens zeitnah begonnen, mit Rücksicht auf dessen Umfang jedoch in Etappen über einen längeren Zeitraum gestaffelt ausgeführt werden, muss die Behörde dem grundsätzlich nicht durch eine Teilaussetzung hinsichtlich später anstehender Baumaßnahmen Rechnung tragen; etwas anderes gilt dann, wenn sich der Betroffene erkennbar allein gegen einen abtrennbaren Vorhabensteil wendet, dessen Ausführung noch nicht in absehbarer Zeit ansteht (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2013 - BVerwG 9 VR 2.13 - juris Rn. 2 und vom 14. März 2008 - BVerwG 9 VR 3.07 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 77 Rn. 4). Hier ist geplant, das Vorhaben mit der Errichtung der Behelfsbrücke der B 19 zeitnah zu beginnen, andere bauliche Maßnahmen wie den Bau der Behelfsfahrbahn aber deutlich später zu verwirklichen. Eine Teilaussetzung war nicht ausnahmsweise geboten. Zum einen wenden sich die Antragsteller auch gegen die Behelfsbrücke der B 19, mit deren Bau gerade zeitnah begonnen werden soll. Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass die Gesamtplanung auch ohne die Behelfsfahrbahn der A 3 gewollt ist und den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt; insoweit fehlt es also an der rechtlichen Teilbarkeit (vgl. Urteil vom 21. Februar 1992 - BVerwG 7 C 11.91 - BVerwGE 90, 42 <50 ff.> m.w.N.).

7 Die Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Rechtsstreits folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht der Senat sowohl in Bezug auf den Antrag des Antragstellers zu 1 und den Antrag der Antragsteller zu 2 und 3 als auch hinsichtlich der beiden Streitgegenstände Behelfsfahrbahn und Behelfsbrücke von Teilstreitwerten von jeweils 15 000 € aus. Der Gesamtstreitwert von 60 000 € ist mit Blick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

Beschluss vom 30.08.2013 -
BVerwG 9 VR 7.13ECLI:DE:BVerwG:2013:300813B9VR7.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2013 - 9 VR 7.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:300813B9VR7.13.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 7.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die
Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Antragsteller ist unbegründet.

2 Gemäß § 152a Abs. 1 VwGO setzt eine erfolgreiche Anhörungsrüge voraus, dass das Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gericht hat das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist allerdings nicht verpflichtet, das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt ausdrücklich Stellung zu nehmen. Vielmehr konnte sich der Senat, zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankam. Nur insoweit musste er auch die etwaige Gewährung einer zusätzlichen Äußerungsfrist in Betracht ziehen. Daran gemessen verletzt der angegriffene Beschluss die Antragsteller nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

3 Der Senat hat - bei als offen eingeschätzter Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Planergänzungsbeschlusses gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller im Rahmen einer Folgenabwägung bewertet und als vorrangig angesehen. Dabei hat er berücksichtigt, dass der in § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht lediglich die Behörde von der Pflicht entbindet, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug anhand der konkreten Planungssituation besonders zu begründen, sondern darüber hinaus die gesetzliche Wertung zum Ausdruck bringt, dass das Vollzugsinteresse gerade bei offenem Prozessausgang regelmäßig erhebliches Gewicht beansprucht (Beschlüsse vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244 f.> und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 74 Rn. 26).

4 Unter dieser Prämisse verneint der angegriffene Beschluss ein erhebliches Aussetzungsinteresse der Antragsteller deshalb, weil ihre Wohnungen in beträchtlicher Entfernung sowohl vom Bauplatz der Behelfsbrücke (2 km) als auch von der Baustraße (1,4 km) liegen und relevante Schadstoffbelastungen allein infolge des durch den Bau der Behelfsbrücke verursachten zusätzlichen Verkehrs angesichts der örtlichen Verhältnisse auch im Übrigen ausgeschlossen werden können. Die Antragsteller bemängeln, dass die ihnen nach Eingang der Antragserwiderung zur abschließenden Äußerung gesetzte Frist zu kurz gewesen sei, um insbesondere auf den erheblichen Lkw-Verkehr hinzuweisen, der aufgrund der laut Baubeschreibung durchzuführenden Erdarbeiten erforderlich sei und in beträchtlichem Umfang über die bestehende Autobahn in einer Entfernung von nur ca. 300 m von ihren Wohnungen entfernt abgewickelt werde. Dabei übersehen sie aber, dass die durch die Aussetzung des Baus der gleichfalls umstrittenen Behelfsfahrbahn bewirkte Teilerledigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Interessenabwägung wesentlich vereinfacht hatte und ihr Aussetzungsinteresse infolge dieser Änderung der Sachlage offensichtlich nur noch ein allenfalls geringes Gewicht für sich in Anspruch nehmen konnte. Denn einerseits mussten und müssen die Antragsteller bereits aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009, der den Ausbau der Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld einschließt, - unbeschadet der konkreten zeitlichen und sonstigen Modalitäten des hier angefochtenen Planergänzungsbeschlusses - mit umfangreichen Bauarbeiten einschließlich des Baus einer Behelfsüberführung der B 19 über die A 3 (siehe dazu das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 63) und den damit notwendig einhergehenden bauzeitlichen Belästigungen in jedem Fall rechnen und diese dulden. Andererseits sind die Einzelheiten des Bauablaufs - insbesondere die genaue räumliche und zeitliche Verteilung des baubedingten Lkw-Verkehrs, soweit dieser der hier allein umstrittenen Errichtung der Behelfsbrücke überhaupt zuzurechnen ist - erst Gegenstand der Ausführungsplanung, gegen die (auch vorläufiger) Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO nicht erlangt werden kann (siehe zuletzt Beschluss vom 11. Juli 2013 - BVerwG 9 VR 5.13 - juris Rn. 8 m.w.N.). In dieser Lage musste sich dem Senat die Gewährung einer längeren abschließenden Äußerungsfrist nicht aufdrängen; denn die von den Antragstellern im Schriftsatz vom 13. August 2013 beantragte Fristverlängerung bezog sich nicht auf etwaige weitere Ausführungen zum befürchteten Lkw-Verkehr, sondern auf die von ihnen bestrittene Eilbedürftigkeit der Bauarbeiten. Gleiches gilt, soweit der Senat in seinem angegriffenen Beschluss der Behauptung der Antragsteller, sie hätten infolge massiver Staus auf der Behelfsbrücke mit einer erheblichen zusätzlichen Schadstoffbelastung zu rechnen, die Substanz abgesprochen hat. In dem erwähnten Urteil vom 3. März 2011 (a.a.O.) hat der Senat es zwar für plausibel gehalten, dass eine auf weniger als vier Fahrspuren ausgelegte Behelfsbrücke massive Staus verursachen würde. Bei der nunmehr vierspurig geplanten und im Unterschied zur bestehenden Brücke mit Linksabbiegespuren zu versehenden Behelfsbrücke war und ist eine derart erhebliche Staugefahr aber nicht ersichtlich. Noch fernliegender ist die Annahme einer dadurch etwa bewirkten wesentlichen Zusatzbeeinträchtigung der 2 km von der Behelfsbrücke entfernt wohnenden Antragsteller.

5 Gegenüber dem danach insgesamt nur gering zu veranschlagenden Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat der Senat das öffentliche Vollzugsinteresse unter dem Gesichtspunkt für vorrangig gehalten, dass der Antragsgegner sonst die Behelfsbrücke - entgegen der in dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck kommenden Wertung - bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht errichten und in diesem Zeitraum, der sich durch einen erst daran anschließenden Bau der Behelfsbrücke noch verlängern würde, nicht mit dem bestandskräftig planfestgestellten Neubau der Überführung der B 19 über die A 3 beginnen könnte. Unter dieser Prämisse waren die Einzelheiten verschiedener auf die Behelfsbrücke bezogener Bauzeitenpläne, deren Unstimmigkeit die Antragsteller rügen, letztlich ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, ob die bestehende Überführung in ihrer Dauerhaftigkeit und Standsicherheit schon jetzt massiv beeinträchtigt ist (so der Antragsgegner in seinem im angegriffenen Beschluss auszugsweise wiedergegebenen Schriftsatz vom 8. August 2013) oder ob entgegen der Behauptung des Antragsgegners „bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache die B 19-Brücke nach menschlichem Ermessen gefahrlos weiterhin befahren werden“ kann, wie die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 13. August 2013 vorgetragen haben. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Gesuch der Antragsteller auf Verlängerung der Frist zur abschließenden Äußerung (s.o.) musste daher nicht entsprochen werden. Denn entscheidend für die Interessenabwägung des Senats war und ist, dass das nach der gesetzlichen Wertung ohnehin regelmäßig besonders gewichtige Vollzugsinteresse, das nicht nur wegen der als solcher unbestrittenen Schadhaftigkeit der alten Brücke, sondern auch und gerade wegen der verkehrstechnischen Erfordernisse des Bauablaufs, die die Errichtung der Behelfsbrücke gebieten, bevor mit dem eigentlichen Ausbau der planfestgestellten Anschlussstelle überhaupt begonnen werden kann, vorrangig ist gegenüber dem Interesse der Antragsteller, vorläufig von Belastungen verschont zu werden, mit denen sie im Wesentlichen ohnehin rechnen müssen.

6 Die weiteren für den Fall des Erfolges der Anhörungsrüge vorsorglich gestellten Verfahrensanträge erübrigen sich damit.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.