Beschluss vom 14.09.2005 -
BVerwG 4 A 1012.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140905B4A1012.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2005 - 4 A 1012.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140905B4A1012.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1012.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von
  3. 90 000 € tragen die Kläger zu 1 und 2 jeweils zu 1/18 die bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 9. August 2005, der als Klagerücknahme zu verstehen ist, zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Beteiligung der Kläger an dem Gesamtstreitwert in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 zum Zeitpunkt der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahmen in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften die den Gesamtstreitwert bilden, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).