Beschluss vom 14.09.2006 -
BVerwG 2 B 51.06ECLI:DE:BVerwG:2006:140906B2B51.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2006 - 2 B 51.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:140906B2B51.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 51.06

  • Niedersächsisches OVG - 27.02.2006 - AZ: OVG 5 ME 20/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2006 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Nach Einlegung der Beschwerde im Dezember 2005 ist der als Beschwerdegericht zuständige Disziplinarhof mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgelöst worden. Die einschlägigen Regelungen über das Beschwerdeverfahren gemäß § 121 Abs. 5 der Niedersächsischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 7. September 1982 - NDO - (Nds. GVBl S. 357) sind aufgehoben worden (Art. 11 Abs. 4 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts vom 13. Oktober 2005, Nds. GVBl S. 296). Da gesetzliche Vorgaben für die weitere Behandlung der Beschwerde fehlen, war das Oberverwaltungsgericht gehalten, eine Verfahrensweise zu wählen, die die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sichergestellt hat. Dem ist es durch die Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe der VwGO gerecht geworden. Wie sich aus Art. 11 Abs. 4 Satz 2 des Neuordnungsgesetzes ergibt, ist das Oberverwaltungsgericht das sachnächste Gericht. Durch seine Verfahrensweise hat die Antragstellerin keine Einschränkungen des gerichtlichen Rechtsschutzes hinnehmen müssen. Ihre Beschwerde ist in einer zweiten Tatsacheninstanz geprüft worden, wie dies § 121 Abs. 5 NDO vorgesehen hat. Auch die Beschwerdeentscheidung des Disziplinarhofs gemäß § 121 Abs. 5 NDO wäre unanfechtbar gewesen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.