Beschluss vom 14.09.2010 -
BVerwG 7 B 59.10ECLI:DE:BVerwG:2010:140910B7B59.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 - 7 B 59.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:140910B7B59.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 59.10

  • VGH Baden-Württemberg - 10.06.2010 - AZ: VGH 1 S 585/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juni 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

2 Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der drei in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. Ein Grund für die Zulassung der Revision wird weder ausdrücklich noch sinngemäß bezeichnet. Dass der Kläger das Berufungsurteil für rechtsfehlerhaft hält, genügt nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.