Beschluss vom 14.09.2016 -
BVerwG 6 B 47.16ECLI:DE:BVerwG:2016:140916B6B47.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2016 - 6 B 47.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:140916B6B47.16.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 47.16

  • VG Berlin - 20.10.2014 - AZ: VG 26 K 260.13
  • OVG Berlin-Brandenburg - 19.07.2016 - AZ: OVG 6 B 61.15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der behauptete Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Der Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet darzulegen, dass die Möglichkeit der beantragten Urteilsergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO besteht. Daher hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beklagten auf Ergänzung des Berufungsurteils vom 8. März 2016 zu Recht entsprechend § 125 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen. Ist es prozessrechtlich vorgesehen, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, kann dies für sich genommen keinen Gehörsverstoß darstellen.

2 Nach § 120 Abs. 1 VwGO ist das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Die Regelung ermöglicht die Ergänzung einer versehentlich unvollständigen Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren. Das Gericht soll die Entscheidung über prozessuale Ansprüche nachholen, über die es zunächst vergessen hat zu entscheiden. Die Urteilsergänzung ist kein prozessuales Mittel, um eine bereits getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Aufgrund dieses Normzwecks ist ein prozessualer Antrag übergangen im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO, wenn das Gericht versehentlich versäumt hat, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen zu entscheiden. Dagegen handelt es sich nicht um ein Übergehen im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO und ist ein solcher Antrag unzulässig, wenn das Gericht eine solche Entscheidung bewusst nicht getroffen hat, etwa weil es sich daran aus prozessualen Gründen (Nichtanwendung des § 113 Abs. 4 VwGO) gehindert gesehen hat. Auf die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung kommt es nicht an. Der dadurch beschwerte Beteiligte ist darauf verwiesen, das zulässige Rechtsmittel gegen eine solche bewusste Teilentscheidung einzulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 3 C 14.11 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10; BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - NJW 1980, 840 <841>).

3 Das Oberverwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass der Beklagte gegen die Klägerin Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zuschüsse geltend macht, die er im hier maßgebenden Zeitraum in Höhe von monatlich 100 000 € mit den der Klägerin bewilligten Zuschüssen verrechnet hat. Vielmehr hat es über diese Verrechnung bewusst nicht entschieden, weil dies nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Dass dem Oberverwaltungsgericht kein Versehen anzulasten ist, folgt bereits daraus, dass es sich mit der Frage der Verrechnung in den Urteilsgründen befasst hat. Es hat ausgeführt, mangels Aufrechnungslage komme es nicht auf die Frage an, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Beklagte den zu gewährenden Ansprüchen Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung entgegenhalten kann (S. 31 unten der Gründe des Berufungsurteils).

4 Dem liegt ersichtlich die materiell-rechtliche Auffassung zugrunde, dass die Verrechnung mit Rückzahlungsansprüchen nur die Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung derjenigen Beträge erfasst, die der Beklagte bereits durch Bewilligungsbescheid festgesetzt hat. Bestehen Rückzahlungsansprüche des Beklagten in der jeweils erforderlichen Höhe, sollen sich die - durch Bewilligungsbescheid begründeten - Zahlungsansprüche der Klägerin für den jeweiligen Zeitraum um monatliche Verrechnungsbeträge von 100 000 € verringern. Dagegen sollen die Ansprüche der Klägerin auf Bewilligung von Zuschüssen nach Grund und Höhe von der Verrechnung unberührt bleiben. Dementsprechend ist die Verrechnungslage auf der Grundlage des Berufungsurteils ohne rechtliche Bedeutung: Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten zwar verpflichtet, Zuschüsse in bestimmter Höhe zu bewilligen, die Klage auf Auszahlung der zu bewilligenden Beträge dagegen aus prozessrechtlichen Gründen abgewiesen.

5 Die Unterscheidung zwischen der Bewilligung der Zuschüsse und der Auszahlung bewilligter Beträge entspricht der Verfahrensweise des Beklagten: Dieser hat in den vorgelegten Bescheiden vom 31. Oktober 2012 und vom 16. Januar 2013 zunächst Zuschüsse in bestimmter Höhe bewilligt. Im Anschluss daran hat er den jeweiligen Auszahlungsbetrag festgesetzt, indem er die Verrechnungsbeträge von 100 000 € pro Monat von der Summe der bewilligten Zuschüsse abgezogen hat.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung bleibt vorbehalten.