Beschluss vom 14.10.2003 -
BVerwG 1 B 198.03ECLI:DE:BVerwG:2003:141003B1B198.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 B 198.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:141003B1B198.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 198.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.05.2003 - AZ: OVG 4 A 908/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Soweit die Beschwerde, obwohl sie ausdrücklich nur die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend macht, bei wohlwollender Auslegung zugleich die mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht rügt (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil sich die Lage in der Heimat des Klägers sich gerade in der letzten Zeit erheblich und nachhaltig verändert habe, so dass ein weiteres Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, legt sie damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen einen Aufklärungsmangel nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dar.
Soweit die Beschwerde im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, ist dies unzulässig (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.