Beschluss vom 14.10.2003 -
BVerwG 1 B 237.03ECLI:DE:BVerwG:2003:141003B1B237.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 B 237.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:141003B1B237.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 237.03

  • Hessischer VGH - 10.07.2003 - AZ: VGH 3 UE 1082/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der am 15. August 2003 abgelaufenen Beschwerdefrist, sondern erst am 18. August 2003 beim Berufungsgericht eingelegt worden. Über die Beschwerdefrist war die Klägerin in dem angefochtenen Beschluss ordnungsgemäß belehrt worden.
Der Klägerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden, da sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist ihr nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Sie hat innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 60 Abs. 2 VwGO keine Tatsachen zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, ihr Schriftsatz vom 15. September 2003 beschränkt sich auf die Geltendmachung von Gründen zur Zulassung der Revision.
Unabhängig hiervon ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie keinen Zulassungsgrund i.S. von § 132 Abs. 2 VwGO entsprechend den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt hat. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen "nach dem Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative im völkerrechtlichen Sinne in der Region Berg-Karabach für Flüchtlinge aus Aserbaidschan sowie nach der Erreichbarkeit der Region für armenische Volkszugehörige, die weder ihre Volks- noch ihre Staatsangehörigkeit gegenüber armenischen Behörden nachweisen können" (Beschwerdebegründung Ziffer I), stellen keine einer grundsätzlichen Klärung zugänglichen R e c h t s fragen dar, sondern betreffen in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der angesprochenen Region. Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch die Ausführungen zu dem behaupteten Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO (Beschwerdebegründung Ziffer II) entsprechen nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde geht nicht darauf ein, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage der Erreichbarkeit der Region Berg-Karabach mit unterschiedlichen Gutachten auseinander gesetzt hat (BA 21 ff.). Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich dem Gericht eine Anfrage bei der armenischen Auslandsvertretung hätte aufdrängen müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.