Beschluss vom 14.10.2005 -
BVerwG 7 PKH 5.05ECLI:DE:BVerwG:2005:141005B7PKH5.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2005 - 7 PKH 5.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:141005B7PKH5.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 5.05

  • VG Chemnitz - 07.06.2005 - AZ: VG 5 K 1421/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann die gewünschte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde des Klägers kann nicht zu der begehrten Zulassung der Revision führen; denn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß in der Beschwerdebegründung dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

3 Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Eine Rechtsfrage des Bundesrechts wird darin nicht gestellt. Vielmehr wird zunächst ausgeführt, die grundsätzliche Bedeutung sei darin zu sehen, dass eine Rechtsnorm der DDR mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei, in der DDR eine Amtspflichtverletzung begangen worden sei, das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz teilweise fehlerhaft sei und das Grundrecht auf Eigentum verletzt worden sei. Anschließend wird im Stile einer Berufungsbegründung die Auffassung des Klägers dargestellt. Abschließend heißt es, ein Revisionsverfahren sei deshalb geeignet, eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden. Welche Rechtsfrage dies ist, wird aber nicht dargelegt.

4 Im Übrigen ist die Kritik der Beschwerde an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzutreffend. Die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ist mit dem Grundgesetz - insbesondere mit dem Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) - vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2000 - BvR 1398/99 - NJW 2000, 1480).

5 Auch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG nur dann ausnahmsweise unbeachtlich, wenn sie - erstens - auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn - zweitens - durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht gefährdet wird (vgl. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 = Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2). Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die zweite Voraussetzung nicht vorliegt. Auch die erste Voraussetzung liegt nicht vor. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG unbeachtlich sein kann, wenn sie auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist, ist damit allein ein Fehlverhalten des Staates gemeint, der die Ausschlussfrist gesetzt hat. Dies ist die Bundesrepublik Deutschland. Staatliches Fehlverhalten der DDR kann materielle Ansprüche nach dem Vermögensgesetz begründen, aber nicht dazu führen, dass die Ausschlussfrist des § 30 a VermG unbeachtlich ist.