Beschluss vom 14.10.2009 -
BVerwG 4 B 56.09ECLI:DE:BVerwG:2009:141009B4B56.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2009 - 4 B 56.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:141009B4B56.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 56.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.07.2009 - AZ: OVG 10 A 2350/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2009 mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.