Beschluss vom 14.10.2013 -
BVerwG 6 B 52.13ECLI:DE:BVerwG:2013:141013B6B52.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2013 - 6 B 52.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:141013B6B52.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 52.13

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 22.07.2013 - AZ: OVG 3 L 59/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und hieran geknüpfte weitere waffenrechtliche Entscheidungen des Funktionsvorgängers des beklagten Landkreises. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die eingelegte Berufung mangels Zulassung unzulässig sein dürfte. Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, die Berufung sei als Antrag auf deren Zulassung auszulegen, und hierzu nähere Ausführungen gemacht. Das Oberverwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Berufung durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen und die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

2 Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Revision kann nicht zugelassen werden. Der Kläger hat keine Gründe dargelegt, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten.

3 1. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

4 Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht sei in der mündlichen Verhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil erging, nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, insbesondere weil über sein vor der mündlichen Verhandlung angebrachtes Befangenheitsgesuch gegen den Einzelrichter nicht vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung, sondern erst in dieser durch den abgelehnten Einzelrichter selbst entschieden worden sei, der sodann die mündliche Verhandlung fortgesetzt und das Urteil gefällt habe. Ob sich hieraus ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts ergibt, ist für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts unerheblich. Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nur solche Mängel des Verfahrens, die dem Oberverwaltungsgericht bei Erlass seines Beschlusses unterlaufen sind, nicht aber Verfahrensfehler die der ersten Instanz unterlaufen sind. Diese hätten nur mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden können, den der Kläger nicht, jedenfalls nicht fristgerecht gestellt hat.

5 Soweit der Kläger dem Oberverwaltungsgericht vorwirft, es habe die vorschriftswidrige Besetzung des Verwaltungsgerichts verkannt, führt dies nicht auf einen Verfahrensfehler, der dem Oberverwaltungsgericht unterlaufen ist. Das Oberverwaltungsgericht konnte sich aus prozessualen Gründen nicht mit den Rügen befassen, die der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben hat. Seine Berufung war mangels Zulassung unstatthaft und deshalb unzulässig. Ob die Rügen des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einen Grund zur Zulassung der Berufung abgeben hätten, konnte das Oberverwaltungsgericht aus prozessualen Gründen ebenfalls nicht nachprüfen. Die unstatthafte Berufung konnte nach seiner Auffassung nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. Der Schriftsatz des Klägers vom 11. April 2013, mit dem er Gründe für eine Zulassung der Berufung allenfalls vorgetragen hatte, hätte im Übrigen (im Falle einer Umdeutung der Berufung in einen Zulassungsantrag) die bereits am 9. April 2013 abgelaufene Frist für eine Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gewahrt.

6 2. Aus denselben Gründen bleibt die Rüge des Klägers erfolglos, der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Greifswald, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ab. Abgesehen davon, dass eine Abweichung von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs ohnehin nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt, verhalten sich die von dem Kläger benannten Entscheidungen zur ordnungsgemäßen Behandlung eines Befangenheitsgesuchs. Von diesen Entscheidungen abweichende Aussagen konnte das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht treffen und hat es auch nicht getroffen, weil es wegen der Unzulässigkeit der Berufung auf die Rügen des Klägers nicht eingehen konnte. Ob das Verwaltungsgericht in erster Instanz von den benannten Entscheidungen abgewichen ist, ist wiederum unerheblich, weil § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert, dass das Oberverwaltungsgericht von der Entscheidung eines der dort genannten Gerichte abgewichen ist.

7 3. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

8 a) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie die Rechtsmittelbelehrung in einer Fallgestaltung der hier in Rede stehenden Art abzufassen ist, damit sie den Lauf der Rechtsmittelfrist auszulösen geeignet ist. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, das das Oberverwaltungsgericht im Übrigen zutreffend angewandt hat.

9 Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 124 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hatte hier davon abgesehen, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. In einem solchen Fall ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen; über ihn entscheidet das Oberverwaltungsgericht (§ 124a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem entsprach die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts. Ihr ist unmissverständlich zu entnehmen, dass gegen sein Urteil nur der Antrag auf Zulassung der Berufung, nicht aber die Berufung das gegebene Rechtsmittel war. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dem wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nichts hinzuzufügen.

10 b) Der Kläger hält weiter für klärungsbedürftig, ob er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig war und der Widerruf der Waffenbesitzkarte deshalb rechtmäßig war. Wegen der Unzulässigkeit der Berufung waren die damit aufgeworfenen Fragen für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und könnten auch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entschieden werden. Schon deshalb können sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen.

11 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.