Beschluss vom 14.11.2002 -
BVerwG 1 B 19.02ECLI:DE:BVerwG:2002:141102B1B19.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.11.2002 - 1 B 19.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:141102B1B19.02.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 19.02
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.10.2001 - AZ: OVG 11 A 4287/99.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
- Der Antrag des Beigeladenen, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2001 wird verworfen.
- Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe beziehen sich ausschließlich auf das Verfahren BVerwG 1 B 24.02 , das die Eltern des Beigeladenen betreiben, nicht jedoch auf das vorliegende Verfahren des Beigeladenen. Ihm kann deshalb auch die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.