Beschluss vom 14.12.2004 -
BVerwG 4 A 1069.04ECLI:DE:BVerwG:2004:141204B4A1069.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2004 - 4 A 1069.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:141204B4A1069.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1069.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und
Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Die Klage ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs.1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten erhoben worden ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses sowie in dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2004 wurde ausdrücklich auf den Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 03.02.2005 -
BVerwG 4 A 1069.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B4A1069.04.0

Beschluss

BVerwG 4 A 1069.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Der Beschluss vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1069.04 wird für unwirksam erklärt.
  2. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1002.05 fortgesetzt.

Der Beschluss vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1069.04 -, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist für unwirksam zu erklären. Zwar ist die Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden, weil - wie darin ausgeführt - der Kläger seine Klage ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 VwGO erhoben hat. Indes durfte diese Entscheidung nicht im Beschlusswege ergehen, weil die Vorschrift des § 144 Abs. 1 VwGO nur für Revisionsverfahren und nicht für Verfahren gilt, in denen das Bundesverwaltungsgericht - wie hier- als erstinstanzliches Gericht entscheidet. Über die Klage ist vielmehr durch Urteil zu entscheiden (§ 107 VwGO), sofern sie nicht zuvor im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit zurückgenommen werden sollte.