Beschluss vom 14.12.2005 -
BVerwG 9 A 63.04ECLI:DE:BVerwG:2005:141205B9A63.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.12.2005 - 9 A 63.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:141205B9A63.04.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 63.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Da der Kläger und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung das Klageverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.
2 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er werde den Planfeststellungsbeschluss nicht vollziehen, soweit er den planfestgestellten Bauabschnitt südlich des Knotenpunkts der B 107 neu mit der S 11 betrifft. Er werde insoweit ein ergänzendes Verfahren einschließlich einer erneuten Variantenprüfung durchführen, in dem gemäß § 60 Abs. 2 BNatSchG auch der Kläger zu beteiligen ist. Damit hat der Beklagte die Konsequenzen aus dem in der mündlichen Verhandlung von ihm - zu Recht - erklärten Eingeständnis gezogen, dass die Auswirkungen der planfestgestellten Trasse durch das Klosterholz, insbesondere in artenschutzrechtlicher Hinsicht, noch der weiteren Aufklärung bedürfen. Das kann zusätzliche Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zur Folge haben und auch die Trassenvariantenfrage neu aufwerfen. Damit hat der Kläger sein Klageziel im Wesentlichen erreicht. Der Senat hält es deshalb für billig, dem Beklagten die Verfahrenskosten insgesamt aufzuerlegen.
3 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.