Beschluss vom 14.12.2006 -
BVerwG 1 B 257.06ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B1B257.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2006 - 1 B 257.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B1B257.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 257.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 07.09.2006 - AZ: OVG 1 LB 94/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. September 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde formuliert keine konkrete Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden soll. Eine derartige Frage ergibt sich auch nicht sinngemäß aus dem Beschwerdevorbringen. Die Beschwerde verkennt offenbar die Funktion eines Revisionsverfahrens. Sie sieht nicht, dass dort Rechtsfragen nur auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen geklärt werden können. Denn die Beschwerde macht ohne jeden Bezug zu den Feststellungen des Berufungsgerichts allgemeine Ausführungen zur (tatsächlichen) Situation im Irak und macht geltend, hierzu hätte das Berufungsgericht weitere Sachaufklärung vornehmen müssen. Damit kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen.

3 Mit ihrer Divergenzrüge bezieht die Beschwerde sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 Nr. 15). Von dieser Entscheidung, die eine umfassende Aufklärung hinsichtlich erneuter Verfolgungsgefahren gefordert habe, sei das Berufungsgericht abgewichen. Der Beschwerdebegründung ist jedoch nicht, wie es für eine Divergenzrüge erforderlich wäre, zu entnehmen, dass das Berufungsgericht einen abstrakten, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat, zumal das Berufungsgericht die von der Beschwerde genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich zitiert und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BA S. 5 ff.).

4 Unschlüssig ist schließlich auch die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe eine „umfassende Sachaufklärung“ zur Frage erneuter Verfolgungsgefahren im Irak unterlassen; es habe insbesondere „keine aktuellen Lageberichte“ eingeführt. Die Beschwerde gibt jedoch schon nicht an, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Berufungsgericht ihrer Ansicht nach von Amts wegen hätten aufdrängen müssen, insbesondere welche weiteren zum Entscheidungszeitpunkt bereits vorliegenden „aktuellen Lageberichte“ es hätte heranziehen müssen (zur Pflicht des Gerichts, im Asylrechtsstreit die neuesten zur Verfügung stehenden regelmäßigen Lageberichte des Auswärtigen Amtes beizuziehen, vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 2003 - BVerwG 1 B 217.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 329 und vom 24. Juli 2003 - BVerwG 1 B 352.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 272). Unabhängig davon legt die Beschwerde auch nicht, wie für eine Aufklärungsrüge erforderlich, dar, welches Ergebnis die vermisste weitere Aufklärung gehabt und inwiefern sie - ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts - zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Die von der Beschwerde pauschal behauptete Möglichkeit, dass das Berufungsgericht bei weiteren Aufklärungsmaßnahmen zu einer anderen Gesamtbewertung gelangt wäre, reicht hierfür nicht aus. Es fehlt insoweit insbesondere an Angaben dazu, dass und inwiefern der neueste zum Entscheidungszeitpunkt verfügbare Lagebericht des Auswärtigen Amtes Erkenntnisse enthält, die von denen des vom Berufungsgericht herangezogenen Lageberichts erheblich abweichen und zu einer anderen Beurteilung der Verfolgungslage hätten führen können. Die Beschwerde geht auch nicht auf die Annahme des Berufungsgerichts ein, der Kläger könne der von ihm befürchteten individuellen Gefährdung dadurch entgehen, dass er den fraglichen regionalen Bereich im Irak meide (BA S. 10).

5 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.