Beschluss vom 14.12.2011 -
BVerwG 1 B 27.11ECLI:DE:BVerwG:2011:141211B1B27.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2011 - 1 B 27.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:141211B1B27.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 27.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.11.2011 - AZ: OVG 18 B 1359/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren und das Prozesskostenhilfeverfahren werden eingestellt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Antragsteller haben ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2011 mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.