Beschluss vom 14.12.2011 -
BVerwG 4 B 19.11ECLI:DE:BVerwG:2011:141211B4B19.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2011 - 4 B 19.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:141211B4B19.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 19.11

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 09.03.2011 - AZ: OVG 3 L 38/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. März 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 Die Frage
„Wird ein rechtlich bestehender Bestandschutz an baulichen Erweiterungen eines zunächst nur für die Unterstellung eines Bootes genutzten Bootshauses, die zu dem (nicht dauernden) Aufenthalt von Personen dienten und die bereits vor dem Beitritt der neuen Bundesländer erfolgten, dadurch rückwirkend aufgehoben und vernichtet, wenn diesen baulichen Erweiterungen (hier: Überplankung und Ausbau des Bootshauses im Erdgeschoss bis auf eine nur noch 5 m² große offene Bootsbox) nunmehr zusätzliche unwesentliche aufenthaltsraumerweiternde Maßnahmen (hier: weitere Überplankung der bis dahin noch offenen Bootsbox von 5 m²) folgen?“
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie auf den Einzelfall zugeschnitten ist und das Oberverwaltungsgericht im Übrigen auf der Grundlage des nicht revisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis gelangt ist, es handele sich vorliegend um eine Änderung in der Bausubstanz, die über eine nach § 65 Abs. 4 LBauO M-V 1998 genehmigungsfreie Instandsetzung hinausgehe.

4 Auch die zur Bestimmung des Begriffs der Nutzungsänderung gestellte Frage (Beschwerdebegründung S. 4) betrifft Landesrecht (vgl. insbesondere § 59 LBauO M-V).

5 Die Frage
„Besitzt die Bebauung entlang eines Seegrundstückes mit einer Vielzahl von Bootshäusern (ca. 30 Bootshäuser) einer Bootshausanlage auf der einen Seite und eines Feriendorfes, mit weit auf den See hinaus ragenden Bootsanlegern und mehr als 250 Liegeplätzen auf der anderen Seite, eine standortbedingte Gewichtung und damit eine Siedlungsform vergleichbar mit der eines Ortsteils, auch wenn die Bebauung nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, wenn aufgrund der Größe des Sees der Uferbereich durch die vorhandene Bootshausanlage und das Feriendorf mit den Bootsanlegern geprägt wird?“
lässt keinen grundsätzlichen, über den in ihr beschriebenen Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf erkennen. Die Beschwerdebegründung legt auch in keiner Weise dar, dass der in der Rechtsprechung eingehend behandelte Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. Beschlüsse vom 2. März 2000 - BVerwG 4 B 15.00 - ZfBR 2000, 428 = BRS 63 Nr. 99 und vom 10. Juli 2000 - BVerwG 4 B 39.00 - BRS 63 Nr. 101, jeweils m.w.N.) weiterer Klärung bedürfte.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.