Beschluss vom 14.12.2011 -
BVerwG 5 B 32.11ECLI:DE:BVerwG:2011:141211B5B32.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2011 - 5 B 32.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:141211B5B32.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 32.11

  • Bayerischer VGH München - 28.03.2011 - AZ: VGH 12 BV 10.1656

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, hat keinen Erfolg.

2 Der Kläger möchte geklärt wissen, „ob die nach dem letzten Unterrichtstag abzulegende öffentlich-rechtliche Prüfung Bestandteil der Maßnahme im Sinne des § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. ist oder lediglich das Fortbildungsziel selbst darstellt“. Dieser Frage fehlt die für eine Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und/oder Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N. und vom 28. März 2003 - BVerwG 6 B 22.03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 S. 10). So liegt es hier.

4 Die von dem Kläger aufgeworfene Frage zielt auf die Klärung der Reichweite einer Maßnahme zur beruflichen Aufstiegsfortbildung im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) vom 23. April 1996 (BGBl I S. 623) in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung des Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - AFBG a.F. Nach § 1 Satz 1 AFBG a.F. ist es Ziel der individuellen Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an „Maßnahmen“ der beruflichen Aufstiegsfortbildung unter anderem durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme finanziell zu unterstützen. Nach § 2 Abs. 1 AFBG a.F. ist unter näher bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig die Teilnahme an „Fortbildungsmaßnahmen“ öffentlicher und privater Träger. Der Kläger ist der Auffassung, eine öffentlich-rechtliche Prüfung, die nach Beendigung des im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme erteilten Unterrichts stattfinde, sei Bestandteil der Fortbildungsmaßnahme bzw. der Maßnahme im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. Dabei bezieht er sich auf Prüfungen der Art, wie sie von ihm abzulegen war. Nach der Feststellung in dem angefochtenen Urteil hatte sich der Kläger nach Beendigung des bei dem Träger der Maßnahme erteilten Unterrichts der mündlichen und schriftlichen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu unterziehen. Die von dem Kläger gestellte Frage ist im Einklang mit dem angefochtenen Urteil und dem Schrifttum (Trebes, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Stand Juni 2010, § 11 Anm. 2.2) dahin zu beantworten, dass die hier in Rede stehende Prüfung nicht zur (Fortbildungs-)Maßnahme im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. gehört. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus einer Auslegung des Gesetzes nach den üblichen Kriterien.

5 Die am Wortsinn des Tatbestandsmerkmals „Maßnahme“ ausgerichtete Auslegung verleiht noch keinen Aufschluss darüber, ob auch die nach Abschluss des Unterrichts bei einer externen Stelle abzulegende öffentlich-rechtliche Prüfung Bestandteil der Maßnahme ist. Der Wortlaut erweist sich insoweit als offen.

6 Der Gesetzessystematik ist hingegen eindeutig zu entnehmen, dass die hier interessierende Prüfung nicht Teil der Maßnahme ist. In diese Richtung weist bereits der Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AFBG a.F. Soweit dort für die Förderung einer Maßnahme auf eine Mindestanzahl von Unterrichtsstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgestellt wird, deutet dies darauf hin, dass sich die Maßnahme aus den Unterrichtsstunden zusammensetzt und nicht auch die an die Vermittlung der Lehrinhalte anschließende externe Prüfung erfasst.

7 Dass die hier in Rede stehende Prüfung nicht Bestandteil der Maßnahme ist, erschließt sich deutlich aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. einerseits und § 11 Abs. 2 Satz 2 AFBG a.F. andererseits. Die zuletzt genannte Bestimmung betrifft die Förderungsdauer und sieht vor, dass die finanzielle Leistung mit Ablauf des Monats endet, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Da sich die Förderung auf die Teilnahme an einer Maßnahme im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. bezieht, verleiht die Bestimmung nicht nur Aufschluss über das Ende der Unterstützung, sondern auch darüber, ob die nach Beendigung des Unterrichts vorgesehene Prüfung Teil der Maßnahme ist. Der Umstand, dass für das Leistungsende auf den letzten Unterricht und nicht auf das Absolvieren der Prüfung abgestellt wird, streitet dafür, dass die Prüfung nicht Teil der Maßnahme ist.

8 Dies wird bestätigt durch § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. beschreibt den Gegenstand der Förderung und damit denjenigen der Maßnahme. Danach wird Förderung nur für die Vorbereitung auf ein (erstes) Fortbildungsziel geleistet. Fortbildungsziel ist - wie sich aus der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. erschließt - die öffentlich-rechtliche Prüfung zu Abschlüssen. Mithin kann diese Leistungskontrolle nicht Bestandteil der Maßnahme sein. Dies entspricht auch § 2 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. Die Bestimmung konkretisiert den Gegenstand der Fortbildungsmaßnahmen in der Weise, dass diese gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen vorbereiten. Dem liegt ebenfalls die Unterscheidung zwischen der Vorbereitung auf die Prüfungen, die Gegenstand der Maßnahme ist, und den Prüfungen zugrunde.

9 Für eine solche Differenzierung spricht aus systematischen Gründen schließlich auch, dass die hier in Rede stehende Prüfung von einer anderen Stelle als derjenigen, die den Unterricht durchführt, abgenommen wird.

10 Soweit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. der Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) auch Prüfungsgebühren umfasst, kann daraus mit Blick auf die aufgezeigte Gesetzessystematik nicht hergeleitet werden, dass eine nach Beendigung des Unterrichts vorgesehene externe Prüfung Bestandteil der Maßnahme ist. Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, die finanzielle Förderung auch auf einen Vorgang zu erstrecken, der nicht Bestandteil einer Maßnahme im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. ist. Beschreitet er diesen Weg - wie hier hinsichtlich der Erstattung der Prüfungsgebühren - kann daraus nicht geschlossen werden, dass entgegen der Gesetzessystematik im Übrigen der Vorgang, an dem für diese Förderung angeknüpft wird, Gegenstand einer Maßnahme ist.

11 Sinn und Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes stehen dem Ergebnis der systematischen Auslegung nicht entgegen. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Abschlüsse sowohl in Bezug auf die Förderung als auch damit verbundener Aufstiegschancen herzustellen. Durch die Einbeziehung der beruflichen Aufstiegsfortbildung in die Förderung soll auch in der beruflichen Bildung dem Einzelnen die volle Entfaltung seiner Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten ermöglicht werden und darüber hinaus die betriebliche Ausbildung gesichert sowie die berufliche Bildung aufgewertet werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 13/3698 S. 13). Der Gesetzgeber hat diese Zwecke in § 1 Satz 1 AFBG a.F. in der Weise konkretisiert, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanzielle Unterstützung zuteil wird. Eine solche Maßnahme erstreckt sich hingegen nicht - wie sich aus der aufgezeigten Gesetzessystematik ergibt - auf eine Prüfung nach Beendigung des Unterrichts. Dies läuft der Teleologie des Gesetzes nicht zuwider.

12 Schließlich rechtfertigt auch die Entstehungsgeschichte des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes kein anderes Ergebnis. Insbesondere ist der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen, dass auch die hier in Rede stehende Prüfung Teil der förderungsfähigen Maßnahme ist (vgl. BTDrucks 13/3698 S. 13 ff.).

13 Entgegen der vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung kommt es für die Frage, ob sich die Maßnahme auch auf eine externe Prüfung nach Abschluss des Unterrichts erstreckt, nicht auf Eintragungen des Fortbildungsträgers in einem Formblatt an.

14 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Beschluss vom 20.06.2012 -
BVerwG 5 KSt 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B5KSt1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2012 - 5 KSt 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B5KSt1.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 1.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
als Einzelrichter
beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2012 - BVerwG 5 B 32.11 - dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren auf 945,50 € festgesetzt wird.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes hat Erfolg.

2 Der Gegenstandswert ist gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

3 Er war danach auf 945,50 € festzusetzen, da das Interesse des Klägers ausweislich seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren allein auf die Gewährung des Maßnahmebeitrages in der Form eines Zuschusses gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1322, 1794), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), (30,5 % von 3 100,00 €) gerichtet war (vgl. S. 3 der Klageschrift vom 7. Juli 2009 und S. 1 des Schriftsatzes vom 15. April 2010).

4 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.