Beschluss vom 15.01.2004 -
BVerwG 2 B 27.03ECLI:DE:BVerwG:2004:150104B2B27.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2004 - 2 B 27.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:150104B2B27.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 27.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 21.03.2003 - AZ: OVG 3 LB 115/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der mit ihr geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der im angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass die Vordienstzeiten, deren Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit der Kläger begehrt, Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind. Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Vorschriften, die zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung galten (stRspr; vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4 m.w.N.). Die streitigen Vordienstzeiten waren nach den vom Berufungsgericht herangezogenen damaligen Laufbahnvorschriften Zeiten der als Einstellungsvoraussetzung geforderten praktischen und theoretischen Ausbildung des Klägers. Klärungsbedarf zur Auslegung und Anwendung dieser Laufbahnvorschriften zeigt die Beschwerde nicht auf. Eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene praktische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist keine praktische hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG. Die Anwendungsbereiche der beiden Vorschriften überschneiden sich nicht.
Ausbildungszeiten des Klägers im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind gemäß § 12 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht ruhegehaltfähig, weil der Kläger nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt (vgl. Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 23.99 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 2 f.).
§ 12 b Abs. 1 BeamtVG ist verfassungsgemäß. Das hat der beschließende Senat im Urteil vom 16. November 2000 (a.a.O. S. 3 f.) ausgeführt. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht unter ausdrücklicher Billigung dieser Ausführungen nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss vom 24. März 2003 - 2 BvR 192/01 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.