Beschluss vom 15.01.2010 -
BVerwG 1 B 27.09ECLI:DE:BVerwG:2010:150110B1B27.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2010 - 1 B 27.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:150110B1B27.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 27.09

  • Niedersächsisches OVG - 30.09.2009 - AZ: OVG 12 LC 77/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin ..., ..., beigeordnet.
  2. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 30. September 2009 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG).

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

3 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der einem Ausländer erteilte unbefristete Aufenthaltstitel bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung im Fall einer rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung fortgilt oder „wiederauflebt“ oder sich auf einen Anspruch auf Wiedererteilung eines solchen Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungserlaubnis) auswirkt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.