Beschluss vom 15.01.2013 -
BVerwG 5 B 91.12ECLI:DE:BVerwG:2013:150113B5B91.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2013 - 5 B 91.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:150113B5B91.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 91.12

  • VG Köln - 31.08.2009 - AZ: VG 24 K 2914/09
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.09.2012 - AZ: OVG 1 A 2333/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2012 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 900 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

3 Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf,
„in welchem Umfang die Kosten, die für die Bewältigung der betreffenden Fahrstrecke [gemeint ist die Fahrstrecke zu einem Therapeuten, Arzt oder Krankenhaus] mit einem PKW anfallen, in die Vergleichsrechnung zu Gunsten des Beihilfeberechtigten einbezogen werden müssen“.

4 Diese Frage bezieht sich auf die vom Oberverwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegten Grundsätze zu der in § 15 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) i.d.F. vom 1. November 2001 (GMBl S. 918), zuletzt geändert durch die 28. Änderungsverordnung vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), vorgesehenen Vergleichsrechnung. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass für die Vergleichsrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 BhV grundsätzlich die Summe der mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen der Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen sei. Dies dürfe allerdings nicht zur Missachtung der in § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BhV enthaltenen materiell-rechtlichen Vorgaben führen. Zu den namentlich bei der Nutzung eines Kraftfahrzeuges zu beachtenden materiell-rechtlichen Vorgaben gehöre, dass als Aufwendungen für Fahrten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV nur solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig seien, die für die während der Fahrt verbrauchten Betriebsmittel, insbesondere also den Kraftstoff, entstünden, nicht hingegen auch Gemeinkosten für die Anschaffung und Unterhaltung des Fahrzeugs. Könne ein konkreter Nachweis über die bei einer bestimmten Fahrt verbrauchten Betriebsmittel nicht (mehr) geführt werden, stehe aber fest, dass solche Kosten für die in Rede stehende Fahrt entstanden seien, so biete sich der in § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 Halbs. 2 BhV in Bezug genommene Pauschbetrag für die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz als Grundlage für eine in diesem Fall erforderliche Schätzung an.

5 Mit diesen Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht im Einzelnen und substantiiert auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr darauf festzustellen, dass Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und/oder der Instanzgerichte „zur Frage von Fahrtkosten im Zusammenhang mit den dem Grunde nach beihilfefähigen Kosten“ bislang nicht bekannt seien. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen.

6 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung, ob sich die in Bezug auf § 15 Abs. 1 BhV aufgeworfene Frage in gleicher Weise bei der Nachfolgevorschrift des § 48 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl I S. 2657), stellt und daher trotz des Auslaufens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu erwarten ist, wie die neuen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu z.B. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.).

7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

8 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.