Beschluss vom 15.02.2005 -
BVerwG 4 BN 9.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B4BN9.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2005 - 4 BN 9.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B4BN9.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 9.05

  • Bayerischer VGH München - 20.10.2004 - AZ: VGH 26 N 01.255

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 92 032 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob das Zustimmungserfordernis nach § 17 Abs. 3 BauGB einer Genehmigungspflicht im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gleichzusetzen ist und ob die Zustimmung zu ihrer Wirksamkeit der Gemeinde vor Bekanntmachung der erneut beschlossenen Veränderungssperre in Schriftform zugegangen sein muss.
Diese Fragen sind schon deshalb nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, weil § 17 Abs. 3 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359) geändert worden ist. Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB nunmehr ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann in aller Regel nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregelungen stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712). Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
2. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch.
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil er weder aufgeklärt habe, ob bei dem als wahr unterstellten Telefongespräch zuständige Mitarbeiter gehandelt hätten, noch welchen Inhalt das Telefongespräch hatte, insbesondere ob es die mündliche Bekanntgabe der Zustimmung dargestellt habe.
Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht schlüssig dargelegt. Ein Gericht braucht nur diejenige Sachverhaltsaufklärung in Betracht zu ziehen, die nach seiner materiellen Rechtsauffassung für die betreffende Entscheidung erheblich sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs war der Leiter des Landratsamtes für die Erteilung der Zustimmung zu dem erneuten Erlass der Veränderungssperre allein zuständig. Der Amtsleiter hat nach den vorinstanzlichen Feststellungen die schriftliche Zustimmung erteilt, nicht aber das als wahr unterstellte Telefongespräch geführt. Dass der Mitarbeiter des Landratsamtes, der das Telefongespräch geführt haben soll, als Stellvertreter des Amtsleiters oder in dessen Auftrag gehandelt habe, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Auf die Frage, welchen Dienstposten der Mitarbeiter innehatte, kam es deshalb nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an.
Im Übrigen muss zur Begründung einer Aufklärungsrüge substantiiert dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328, stRspr). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie legt weder dar, dass die Antragsgegnerin schon in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, der Mitarbeiter des Landratsamtes habe in dem fraglichen Telefongespräch nicht nur den Zugang der schriftlichen Zustimmung angekündigt, sondern die Zustimmung mit rechtlich verbindlichem Regelungswillen bekannt geben wollen, noch zeigt sie auf, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof ein solcher Inhalt des Telefongesprächs von sich aus hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.