Beschluss vom 15.02.2007 -
BVerwG 5 B 121.06ECLI:DE:BVerwG:2007:150207B5B121.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2007 - 5 B 121.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:150207B5B121.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 121.06

  • Niedersächsisches OVG - 23.08.2006 - AZ: OVG 4 LC 164/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen
„Wird die Hilfe in einer Einrichtung nach § 93 Abs. 2 S. 1 BSHG (Fassung 1999) durch den zuständigen Sozialhilfeträger rechtlich im Wege einer Geldleistung oder als Sachleistung erbracht?"
„Beinhaltet der ggf. anzunehmende Sachleistungsanspruch die Verpflichtung des Kostenträgers, das gesamte zwischen dem Hilfeempfänger und der Einrichtung vertraglich vereinbarte Heimentgelt zu übernehmen oder ist der Anspruch auf bedarfsdeckende Leistung bereits durch die Hilfe des Einrichtungsträgers erfüllt?"
„Kann ein Ausnahmefall des § 93 Abs. 3 BSHG in der hier relevanten Fassung grundsätzlich solange nicht angenommen werden, wie nicht feststeht, ob es noch zu einer endgültigen Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG kommt?"
„Ist bei einem Hilfebedürftigen in stationärer Betreuung ein Notfall zwangsläufig ausgeschlossen, wenn zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger ein vorläufiger Abschlagspflegesatz vereinbart wurde und dieser auch geleistet wird?"
„Kann die Anwendung von § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG 1999 auch ohne bestehende Leistungs- und Prüfungsvereinbarung und ohne Vereinbarung über ein endgültiges Entgelt mit dem Argument gerechtfertigt werden, es liefe dem für die Kalkulation von Pflegesätzen durch den Einrichtungsträger geltenden Grundsatz der Prospektivität zuwider, wenn der Hilfeempfänger gegenüber dem für ihn zuständigen Sozialhilfeträger einen individuellen Leistungsanspruch hätte, aufgrund dessen er schon vor dem Abschluss endgültiger Pflegesatzvereinbarungen die volle im Heimvertrag vereinbarte Vergütung übernehmen müsste?"
„Ist der sozialhilferechtliche Bedarf des in einer Einrichtung untergebrachten und bedürfnisentsprechend versorgten Hilfeempfängers dadurch gedeckt, dass der für ihn zuständige Sozialhilfeträger nicht die vollen Unterbringungskosten in Höhe des vereinbarten Heimentgelts übernimmt, sondern nur Abschläge zahlt?"
sind nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 - BVerwG 5 C 13.05 - juris (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) nicht (mehr) klärungsbedürftig oder stellen sich auf der Grundlage dieses Urteils nicht (mehr) in entscheidungserheblicher Weise.

3 Wie der Senat in diesem Urteil näher ausgeführt hat, liegt - auch im Verhältnis zu ortsfremden Sozialhilfeträgern - ein „anderer Fall“ i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994 bzw. ein Fall des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG F. 1999 nicht vor, solange gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1994 bzw. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1999 eine Vereinbarung bzw. eine sie gestaltende Schiedsstellenentscheidung zwischen einer Einrichtung und dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe tatsächlich und rechtlich möglich ist. Vorläufig festgesetzte oder vereinbarte Entgelte bzw. Vergütungen stehen zwar den endgültig vereinbarten oder festgesetzten Entgelten bzw. Vergütungen nicht gleich. Die Gewährung von Sozialhilfe ohne Bezug zu einer Vereinbarung ist aber „gesperrt“, solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. juris Rn. 23).

4 Die nach diesem Urteil bestehende Sperrwirkung in Fällen, in denen gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1994 bzw. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1999 eine Vereinbarung bzw. eine sie gestaltende Schiedsstellenentscheidung zwischen einer Einrichtung und dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe tatsächlich und rechtlich noch möglich ist, gegenüber weitergehenden Leistungsansprüchen des Hilfeempfängers hängt gerade auch nicht von der Beantwortung der beiden ersten Fragen ab, ob die Hilfe in den beschriebenen Fällen als Geld- oder als Sachleistung gewährt wird. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Hilfebedürftige für den Fall, dass die Hilfegewährung in der Einrichtung als Sachleistung erbracht wird, keinen Anspruch auf die hier begehrte Übernahme von Vergütungen in bestimmter Höhe gegen den Leistungsträger.

5 Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung von dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) zuzulassen. Das Berufungsgericht ist von den in diesem Urteil aufgestellten Rechtssätzen schon nicht in entscheidungserheblicher Weise abgewichen.

6 Das Berufungsgericht hat - im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) - angenommen, dass eine „der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen endgültig nicht abgeschlossen (ist) im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999“ und folglich ein in § 93 Abs. 3 BSHG Fassung 1999 geregelter Fall einer nicht vertragsgebundenen Einrichtung nur dann gegeben ist, „wenn weder endgültige Vereinbarungen noch vorläufige (Vergütungs-)Vereinbarungen oder ... vorliegen und das Zustandekommen endgültiger Vereinbarungen auch nicht mehr zu erwarten ist“ (BA S. 11 Abs. 2). Auch die weiteren Ausführungen im Berufungsbeschluss sind von der Auffassung getragen, dass ein Fall des § 93 Abs. 3 BSHG nicht vorliegt, solange Verhandlungen/Verfahren über in Absatz 2 genannte Vereinbarungen noch laufen (BA S. 13 Abs. 2, S. 14 Abs. 2 und 3), also der Abschluss einer endgültigen Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung noch möglich ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass kein Fall des § 93 Abs. 3 BSHG vorliegt, setzt demnach die Feststellung voraus und enthält sie - jedenfalls konkludent, aber auch ausdrücklich (BA S. 14 Abs. 4/S. 15 Abs. 1) -, dass das Zustandekommen endgültiger Vereinbarungen bzw. einer bestandskräftigen Schiedsstellenentscheidung noch möglich ist. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei erbrachten Abschlagszahlungen „die Übernahme eines über diese Abschlagszahlungen hinausgehenden Heimentgelts nach der gesetzlichen Konzeption ... ausgeschlossen, solange Verhandlungen/Verfahren über diese Vereinbarungen ... laufen“ (BA S. 14 Abs. 3). Danach ist auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf höhere Leistungen lediglich derzeit nicht besteht und damit für den Fall der noch ausstehenden Entscheidung über das endgültig geschuldete Entgelt eine weitere Leistung noch in Betracht kommt. Daraus ergibt sich für den umgekehrten Fall, dass eine Vereinbarung bzw. eine sie gestaltende Schiedsstellenentscheidung zwischen einer Einrichtung und dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe tatsächlich und rechtlich nicht mehr möglich ist, ein „anderer Fall“ i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG (F. 1994) bzw. ein Fall des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG (F. 1999) vorliegt, aufgrund dessen eine weitere Leistung in Betracht kommen kann.

7 Jedenfalls die Ergebnisrichtigkeit der Berufungsentscheidung steht in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 und vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 m.w.N.) der Zulassung der Revision entgegen.

8 Die weitere Frage schließlich
„Ab welchem Zeitpunkt und anhand welcher Kriterien kann beurteilt werden, ob ein angestrebter Abschluss einer Vereinbarung bzw. einer vereinbarungsgestaltenden Schiedsstellenentscheidung tatsächlich und rechtlich möglich ist?"
ist nicht generell abstrakt, sondern nur auf den Einzelfall bezogen zu beantworten. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung auch nicht stellen.

9 2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

10 Es erscheint bereits fraglich, ob - wie die Beschwerde meint - der Berufungsentscheidung ein (abstrahierungsfähiger) Grundsatz dahin entnommen werden kann,
„dass Vereinbarungen über vorläufige Abschlagsbeträge auf den zu erwartenden Pflegesatz, welche infolge von Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutz geschlossen sind, nach Sinn und Zweck des § 93 BSHG Fassung 1999 einer endgültigen Vereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 BSHG gleichzusetzen sind und daher die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 93 Abs. 3 BSHG allein dadurch ausgeschlossen ist."

11 Aus den weiteren Ausführungen in der Berufungsentscheidung ergibt sich - wie bereits ausgeführt -, dass vorläufigen Vereinbarungen und darauf beruhenden Abschlagszahlungen Bedeutung nur zukommt, wenn endgültige Vereinbarungen noch zu erwarten sind (BA S. 11 Abs. 2), und eine (vorläufige) Beschränkung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auf Abschlagszahlungen nur bis zum Inkrafttreten einer endgültigen Regelung berechtigt ist (BA S. 11). Das Berufungsgericht setzt die vorläufigen Vereinbarungen den endgültigen mithin nicht insgesamt gleich, sondern nur insoweit, als sie seiner (zutreffenden) Auffassung nach einer Übernahme der Vergütung gemäß § 93 Abs. 3 BSHG entgegenstehen. Außerdem käme es darauf nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) nicht an.

12 Es kann auch offenbleiben, ob die Gleichsetzung von vorläufigen mit endgültigen Vereinbarungen in Bezug auf den Anwendungsausschluss des § 93 Abs. 3 BSHG durch das Berufungsgericht von dem Urteil vom 4. August 2006 (a.a.O. juris u.a. Rn. 24) abweicht. Nach diesem Urteil ist ein Anspruch auf endgültig höhere Sozialhilfeleistungen für die Heimunterbringung nicht deshalb - derzeit - unbegründet, weil für die streitgegenständliche Zeit vorläufige Entgelte bzw. Vergütungen sei es aufgrund von Schiedsstellenentscheidungen oder von gerichtlichen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz festgesetzt oder als vorläufig vereinbart worden sind, sondern deshalb, weil eine angestrebte endgültige Vereinbarung (noch) nicht abgeschlossen ist bzw. eine Schiedsstellenentscheidung noch nicht bestandskräftig ist, solches aber noch möglich ist. Im Einklang hiermit hat das Berufungsgericht - wie ebenfalls bereits ausgeführt - zwischen vorläufiger und endgültiger Vergütungsvereinbarung differenziert und darauf abgestellt, dass „solange (die) auf den Abschluss (endgültiger) Vereinbarungen gerichteten Verhandlungen/Verfahren ‚schweben’ und im Hinblick hierauf Abschläge an den Einrichtungsträger gezahlt werden, nicht angenommen werden (kann), dass Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 nicht abgeschlossen sind und damit ein Fall einer nicht vertragsgebundenen Einrichtung vorliegt, den allein § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 regelt“ (BA S. 11 Abs. 1).

13 Selbst wenn das Berufungsgericht mit einer Gleichsetzung von vorläufigen und endgültigen Vereinbarungen von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2006 a.a.O. abweichen sollte, so beruht die Berufungsentscheidung jedenfalls hierauf nicht. Denn diese Gleichsetzung ist für den Ausschluss der Anwendung des § 93 Abs. 3 BSHG in der Berufungsentscheidung nicht tragend.

14 Die ferner geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Senats vom 20. Oktober 1994 - BVerwG 5 C 28.91 - BVerwGE 97, 53 liegt schon deswegen nicht vor, weil die vermeintlich divergierenden Entscheidungen nicht zu derselben Regelung ergangen sind. § 93 BSHG ist durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2374) zum 1. Juli 1994 grundlegend umgestaltet worden.

15 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.