Beschluss vom 15.02.2007 -
BVerwG 5 B 140.06ECLI:DE:BVerwG:2007:150207B5B140.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2007 - 5 B 140.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:150207B5B140.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 140.06

  • Niedersächsisches OVG - 23.08.2006 - AZ: OVG 4 LC 167/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Dem Kläger ist nach seinem glaubhaften Vorbringen gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2 Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

3 Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 5 B 138.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.