Beschluss vom 15.02.2012 -
BVerwG 6 PKH 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:150212B6PKH2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2012 - 6 PKH 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:150212B6PKH2.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 2.12

  • Bayer. VG München - 04.01.2012 - AZ: VGH 5 C 11.2860

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 2012 (VGH 5 C 11.2860) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 2012 (VGH 5 C 11.28 60 ) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs können nur in bestimmten Ausnahmefällen mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden; die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gehört nicht zu diesen Ausnahmen, weil er die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Erinnerung gegen einen Kostenansatz betraf.