Beschluss vom 15.03.2011 -
BVerwG 3 PKH 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:150311B3PKH1.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.03.2011 - 3 PKH 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:150311B3PKH1.11.0]
Beschluss
BVerwG 3 PKH 1.11
- VG Berlin - 28.01.2011 - AZ: VG 9 K 393.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Antragsteller kann für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 23.11 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil dieses Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Deshalb kommt auch die Beiordnung eines im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlichen Rechtsanwalts (§ 67 Abs. 4 VwGO) für dieses Verfahren nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1 ZPO).
2 Das Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers lässt bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht erkennen, dass einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, aus dem die Revision nur zugelassen werden darf, noch drängt sich ein solcher Zulassungsgrund im Zusammenhang mit seinem Vorbringen auf. Es erschöpft sich in allgemeinen Angriffen gegen die Sachbehandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts, denen ein Ansatzpunkt für eine Revisionszulassung nicht entnommen werden kann.