Beschluss vom 15.03.2012 -
BVerwG 2 B 61.11ECLI:DE:BVerwG:2012:150312B2B61.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 B 61.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:150312B2B61.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 61.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 18.01.2011 - AZ: OVG 2 A 11114/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Januar 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines im Haushaltsplan seines Dienstherrn nur einmal ausgewiesenen Spitzenamtes eine Einschränkung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung hinzunehmen hat.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 6.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.