Beschluss vom 15.04.2002 -
BVerwG 8 B 34.02ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B8B34.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2002 - 8 B 34.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B8B34.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 34.02

  • VG Potsdam - 19.12.2001 - AZ: VG 6 K 2676/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers zu 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger zu 6 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 790,43 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger zu 6 hat die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen müssen mit der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde lässt schon die Formulierung einer bestimmten, vermeintlich klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Bundesrechtsfrage vermissen. Stattdessen wendet sie sich allgemein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insbesondere greift sie die - im Übrigen einzelfallbezogene - Feststellung des Verwaltungsgerichts an, Herr K. habe einen Enteignungsantrag gestellt. Diese, aufgrund mehrerer Indizien plausibel dargelegte Annahme ist das Ergebnis der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Mit ihrer angeblichen Unrichtigkeit kann weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.