Beschluss vom 15.04.2003 -
BVerwG 4 B 34.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150403B4B34.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 4 B 34.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150403B4B34.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 34.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 14.11.2002 - AZ: OVG 1 L 153/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist verspätet eingegangen und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist entgegen § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich dieser Frist kann nicht entsprochen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist keine Beschwerdeschrift beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Dagegen ist am letzten Tag der Zweimonatsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eine Begründungsschrift vorgelegt worden. Daraufhin hat das Oberverwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers per Fax am 19. Februar 2003 mitgeteilt, dass nach Aktenlage keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vorliege. Der erst am 19. März 2003 beim Gericht eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit verspätet gewesen. Ob diesem Antrag in der Sache hätte entsprochen werden können, kann dahinstehen. Denn auf jeden Fall bleibt der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist erfolglos.
Der Kläger hat hierzu vortragen lassen, sein Prozessbevollmächtigter sei am Tage des Eingangs des Hinweises des Gerichts (Freitag, der 21. März 2003) auswärts gewesen. Am Montag habe er ab 10:30 Uhr einen Gerichtstermin wahrgenommen und den Vorgang nicht mehr zur Kenntnis genommen. Da sich aus dem Schreiben keine Frist ergeben habe und keine Antwort verlangt worden sei, seien seine Mitarbeiterinnen davon ausgegangen, dass er die Akten gesehen und nichts veranlasst habe, und daher die Akte weggelegt.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Denn der Prozessbevollmächtigte hat nicht vorgetragen, dass er dafür Sorge getragen hat, dass ein derartiger Vorgang erst weggelegt wird, wenn er dies als Anwalt angeordnet hat. Ein Hinweis des Gerichts, es liege keine Beschwerde vor, muss beim Büro des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers gleichsam die Alarmglocken schrillen lassen und Anlass zu besonders sorgfältiger Beachtung geben. In einer derartigen Situation stellt es eine grobe Fehlleistung dar, die Akte ohne einen Vermerk des Rechtsanwalts wegzulegen. Der Anwalt hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass dies nicht geschieht. Dafür, dass vorliegend derartige Vorkehrungen getroffen worden wären, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen.
2. Davon abgesehen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache ohne Erfolg geblieben.
2.1 Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerde auf das "Erfordernis der Rechtssicherheit" und das "Gebot der Verfahrensfairness" beruft.
2.2 Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung rügt, wäre sie ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen nicht (stRspr). Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Einen Beweisantrag hat der Kläger ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt.
Auch soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bestimmten Sachvortrag nicht gewürdigt, käme eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Der Kläger setzt lediglich seine eigenen rechtlichen Schlussfolgerungen an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Damit wird ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.