Beschluss vom 15.05.2008 -
BVerwG 10 C 28.07ECLI:DE:BVerwG:2008:150508B10C28.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2008 - 10 C 28.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150508B10C28.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 28.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.09.2006 - AZ: OVG 9 A 1417/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. März 2006 sind wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Gründe

1 Der Kläger hat das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts vom 31. März 2008, zugestellt am 7. April 2008, länger als einen Monat nicht betrieben. Seine Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 7. April 2008 nicht die ladungsfähige Anschrift des aus dem Bundesgebiet ausgereisten Klägers übermittelt, sondern lediglich mitgeteilt, dass das Verfahren mangels Kontakt zum Mandanten nicht weiter betrieben werden könne. Die Klage gilt daher als zurückgenommen (§ 81 Satz 1 AsylVfG). In der Betreibensaufforderung ist der Kläger auf diese Rechtsfolge sowie auf die sich daraus ergebende Kostenfolge hingewiesen worden (§ 81 Satz 3 AsylVfG).

2 Das Verfahren ist gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Satz 3 AsylVfG. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.