Beschluss vom 15.05.2012 -
BVerwG 9 VR 4.12ECLI:DE:BVerwG:2012:150512B9VR4.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2012 - 9 VR 4.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:150512B9VR4.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 4.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 26. April 2012 und 30. April 2012 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil der Antrag im Falle einer streitigen Entscheidung Erfolg gehabt hätte. Angesichts der Erklärung des Vorhabenträgers, zunächst in einem ergänzenden Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen und deshalb vorläufig keine Vollziehungsmaßnahmen ergreifen zu wollen, besteht derzeit kein besonderes Vollzugsinteresse, das der vom Antragsteller begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hätte entgegenstehen können. Der Antragsgegner hat daraus selbst die Konsequenz gezogen, die Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auszusetzen.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte der voraussichtlichen Streitwertfestsetzung im Klageverfahren.