Beschluss vom 15.07.2002 -
BVerwG 8 B 88.02ECLI:DE:BVerwG:2002:150702B8B88.02.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.07.2002 - 8 B 88.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:150702B8B88.02.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 88.02
- VG Potsdam - 05.03.2002 - AZ: VG 9 K 45/97
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht K r a u ß und G o l z e
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. März 2002 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 186,73 € festgesetzt.
Die mit Schriftsatz vom 12. April 2002 erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids eingelegt worden ist (§§ 130 a und 125 Abs. 2 in Verbindung mit § 133 Abs. 2 VwGO). Sie ist zudem nicht begründet worden.
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf den §§ 13 und 14 GKG.