Beschluss vom 15.07.2003 -
BVerwG 1 B 101.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B1B101.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2003 - 1 B 101.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B1B101.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 101.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.12.2002 - AZ: OVG 18 A 1907/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Berufungsentscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich der Gerichtsakten am 24. Dezember 2002 zugestellt worden. Mit ihrer am 11. März 2003 eingegangenen Beschwerdeschrift haben die Kläger deshalb sowohl die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als auch die Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versäumt. Auf diese Fristen ist in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung hingewiesen worden.
Ob den Klägern die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden könnte (§ 60 VwGO), kann offen bleiben, denn jedenfalls hinsichtlich der ebenfalls versäumten Beschwerdebegründungsfrist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Insofern verweist der Senat auf die Erläuterungen zur Rechtslage in dem Schreiben des Berichterstatters an den Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23. April 2003.
Unabhängig hiervon ist die Beschwerde bereits deshalb unzulässig, weil sie keinen Zulassungsgrund i.S. von § 132 Abs. 2 VwGO den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz  3 VwGO entsprechend dargetan hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.