Beschluss vom 15.07.2008 -
BVerwG 8 B 8.08ECLI:DE:BVerwG:2008:150708B8B8.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 8 B 8.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150708B8B8.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 8.08

  • VG Cottbus - 26.09.2007 - AZ: VG 1 K 2075/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. September 2007 ist unwirksam.
  3. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin einerseits und die Beigeladene andererseits je zur Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 19 366 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Verfahren einzustellen, das angefochtene Urteil gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden.

2 Billigem Ermessen entspricht es, die Gerichtskosten gemäß der notariellen Vereinbarung vom 22. Februar 2008 der Klägerin und den Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen. Ebenso entspricht es der Billigkeit, angesichts des ungewissen Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens, dass die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst trägt.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.