Beschluss vom 15.07.2009 -
BVerwG 2 WNB 1.09ECLI:DE:BVerwG:2009:150709B2WNB1.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2009 - 2 WNB 1.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:150709B2WNB1.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 1.09

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 03.03.2009 - AZ: TDG S 6 BLc 10/08

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 15. Juli 2009 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die statthafte, fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) wird von der Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (1.). Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) liegt nicht vor (2.).

2 1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14). Dies gilt auch für die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nachgebildeten (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 zu Nr. 18) Regelungen des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (vgl. Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>).

3 An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Stattdessen macht sie unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend, die Entscheidung des Truppendienstgerichts sei fehlerhaft. Damit kann aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden.

4 2. Soweit die Beschwerde weiter „Verfahrensfehler im Disziplinarverfahren“ rügt, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Nach § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Da sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts richtet (§ 22a Abs. 1 WBO), können nur Verfahrensmängel des gerichtlichen Verfahrens zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Dagegen können Mängel des vorgerichtlichen Verfahrens mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss vom 27. Juni 1994 - BVerwG 6 B 17.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 3 S. 2; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, § 132 Rn. 95). Ein solcher Verfahrensmangel wird von der Beschwerde nicht erfolgreich dargetan.

5 a) Die Beschwerde beanstandet, dass „die persönlichen finanziellen Gegebenheiten“ des früheren Soldaten weder erfragt noch berücksichtigt worden seien. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel liegt insoweit aber nicht vor. Zwar hat das Truppendienstgericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 42 WDO i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 WBO); eine Pflicht zur Aufklärung besteht aber nur hinsichtlich solcher entscheidungserheblicher Tatsachen, deren Klärungsbedürftigkeit sich dem Gericht insbesondere nach dem Vorbringen des betroffenen Soldaten oder aus dem sonstigen Akteninhalt aufdrängt. Hier ergab sich aus den Akten, dass der frühere Soldat im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarbuße Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 15 und Auslandsverwendungszuschläge bezog. Anhaltspunkte dafür, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz dieser Bezüge der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 800 € entgegenstehen könnten, waren demgegenüber nicht ersichtlich. Insbesondere hat der frühere Soldat weder in seiner Beschwerdebegründung noch in seinem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts auf solche Umstände hingewiesen. Vielmehr hat er nur allgemein geltend gemacht, die Höhe der Geldbuße sei im Hinblick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unangemessen. Soweit er in der Beschwerdebegründung eher beiläufig erwähnt hat, er befinde sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, geschah dies nicht im Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation, sondern diente erkennbar dazu, sein Engagement für den Auslandseinsatz zu unterstreichen. Unter diesen Umständen musste sich dem Truppendienstgericht eine weitere Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten trotz der Regelung in § 24 Abs. 2 WDO nicht aufdrängen.

6 b) Hinsichtlich der weiteren Rüge der Beschwerde, das besondere Engagement des früheren Soldaten sei unberücksichtigt geblieben, ist kein Mangel des gerichtlichen Verfahrens ersichtlich. Vielmehr betrifft dies die Frage der materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Damit kann aber kein Verfahrensmangel im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO begründet werden (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18; Pietzner, a.a.O. Rn. 87).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO.