Beschluss vom 15.07.2010 -
BVerwG 8 B 94.09ECLI:DE:BVerwG:2010:150710B8B94.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 94.09

  • VG Chemnitz - 19.06.2009 - AZ: VG 1 K 789/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 512,26 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Den Klägern fehlt die für jedes Rechtsmittel erforderliche Beschwer. Ihre Klage ist ausweislich des insoweit klarstellenden Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juni 2009 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich gegen die Nr. 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 10. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Mai 2003 gerichtet, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (UA S. 8, 2. Abs.). Beide Regelungen (Nr. 1 und 2) sollten - so ihr Rechtsschutzbegehren - vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden. Wie sich aus der Urteilsformel (Tenor) des Urteils ergibt, hat das Verwaltungsgericht dem entsprochen und die Nr. 1 sowie Nr. 2 Halbs. 2 des Bescheides der Beklagten in der (insoweit unveränderten) Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben, sodass die Kläger mit dem Urteil insoweit ihr Rechtsschutzziel in vollem Umfang erreicht haben.

3 Daran ändert nichts, dass ausweislich des Urteilstenors - außer der Regelung in Nr. 1 des Bescheides - von der Nr. 2 des Bescheides lediglich „Halbsatz 2“ aufgehoben wird, womit offenkundig der zweite Satzteil der Nr. 2 („und einen Betrag in Höhe von 4 785,23 Euro zugunsten des Freistaates Sachsen unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen“) gemeint ist, nicht aber der erste Satzteil („Die Berechtigten haben davon einen Betrag in Höhe von 33 727,03 Euro zugunsten der Kreditanstalt für Wiederaufbau <KfW> ... zu hinterlegen.“). Denn bereits mit der Aufhebung der Nr. 1 des Bescheides wird die darin ausgesprochene Verpflichtung der Kläger in Gänze beseitigt, „als Berechtigte insgesamt einen Ablösebetrag für untergegangene dingliche Rechte in Höhe von 38 512,26 Euro zu hinterlegen.“ Damit wird zugleich der in Nr. 2 des Bescheides vorgenommenen Verpflichtung der Kläger insgesamt die Grundlage entzogen, „davon“, also von dem nach Nr. 1 zu hinterlegenden Betrag in Höhe von 38 512,26 €, einen Teilbetrag von 33 727,03 € zugunsten der Beigeladenen zu 1 und einen weiteren Teilbetrag von 4 785, 23 € zugunsten des Beigeladenen zu 2 zu hinterlegen. Denn Nr. 2 des Bescheides begründet keine - von Nr. 1 des Bescheides - unabhängige rechtliche Verpflichtung der Kläger zur Hinterlegung. Damit wird lediglich eine Aufteilung („davon“) des nach Nr. 1 des Bescheides zu hinterlegenden Betrages von 38 512,26 € vorgenommen. Entfällt - entsprechend dem Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts - die in Nr. 1 geregelte Verpflichtung, ist die in Nr. 2 des Bescheides vorgenommene Regelung über die Begünstigten der von den Klägern zu hinterlegenden Teilbeträge insgesamt gegenstandslos.

4 Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, wodurch die Kläger ungeachtet dessen durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts noch beschwert sind. Eine Beschwerde durch die verbleibende Kostenentscheidung kann nicht gerügt werden, weil die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung - für die die Beschwerdebegründung auch keine Anhaltspunkte enthält - gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig ist.

5 2. Abgesehen davon lässt sich dem Beschwerdevorbringen auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entnehmen. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, so dass sie auch deshalb erfolglos bleibt.

6 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - juris). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7 Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Nr. 1 und Nr. 2 Halbs. 2 des Bescheides der Beklagten vom 10. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Mai 2003 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen worden sei, arbeitet sie keine (im angestrebten Revisionsverfahren) klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen heraus. Sie zeigt nicht auf, dass sich im konkreten Fall entscheidungserhebliche, in der bisherigen revisionsgerichtlichen Rechtsprechung aber noch nicht geklärte Rechtsfragen stellen.

8 Das gilt auch für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen nicht dargelegt, woraus sich die Verletzung des Klägers zu 1 ergebe; ob und inwieweit das Verwaltungsgericht hier möglicherweise einer Verwechslung der jeweiligen Kläger und deren Rechtsnachfolger unterlegen sei, sei insgesamt aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, kann darin nicht gesehen werden.

9 Auch soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Hypothekenablöseverordnung auf den vorliegenden Fall angewendet, die „zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Vereinbarung, die zwischen den Parteien bzw. den Rechtsvorgängern und der seinerzeitigen Treuhandanstalt geschlossen“ worden und „als eine sog. Nettovereinbarung anzusehen“ sei, wird damit keine höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Mit ihrem Vorbringen, die Hypothekenablöseverordnung sei keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Ablösebeträge, wenden sich die Kläger lediglich gegen die Auslegung und Anwendung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsvorschriften im konkreten Einzelfall, ohne aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im dargelegten Sinne zu bezeichnen.

10 3. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird nicht genügt.

11 Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 a.a.O.). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung wird weder dargelegt, welcher konkrete Aufklärungsbedarf hinsichtlich des angebotenen „Beweis(es) über eine Nettovereinbarung“ bestand, noch angegeben, welche Aufklärungsmaßnahme insoweit in Betracht gekommen wäre. Außerdem haben die anwaltlich vertretenen Kläger vor Ergehen des angegriffenen Urteils ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Niederschrift in dem Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 10. Dezember 2008 keinen Beweisantrag gestellt oder in Bezug genommen und zudem auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit einem allein schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wird lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (vgl. Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 f. = Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 9; Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 12. März 2010 - BVerwG 8 B 90.09 - juris Rn. 19). Die Ablehnung eines solchen Hilfsbeweisantrages ist nur dann rechtswidrig, wenn sich dem Gericht namentlich im Hinblick auf die angeregte Beweiserhebung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Eine Beweisaufnahme zum Abschluss der angeführten „Nettovereinbarung“ musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus den Seiten 11 und 12 der Gründe des angegriffenen Urteils ergibt, auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger „die zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger und der Treuhandanstalt geschlossene privatrechtliche Vereinbarung vom 05.05.1992“ nicht in Zweifel gezogen und ist von ihrer Existenz ausgegangen. Dementsprechend hat es im Anschluss daran dargelegt, dass diese Vereinbarung nach seiner Rechtsauffassung die Anwendung der Hypothekenablöseverordnung nicht ausschließt. In welcher tatsächlichen Hinsicht für das Verwaltungsgericht insoweit noch ein weiterer durch eine Beweisaufnahme zu deckender Aufklärungsbedarf bestanden haben soll, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.

12 Auch das oben in anderem Zusammenhang bereits erörterte Beschwerdevorbringen, aus den Gründen des angegriffenen Urteils sei „nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Nr. 1 und Nr. 2 Halbsatz 2 des Bescheides der Beklagten vom 10.01.02 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.05.03 aufgehoben werden und die Klage im übrigen abgewiesen wird“, und aus welchem Grund der Kläger zu 1 insoweit in seinen Rechten verletzt sei, lässt einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennen.

13 Zwar stellt das Fehlen von Entscheidungsgründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO einen Verfahrensmangel dar, der zu einer Revisionszulassung führen kann. Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund - und damit zugleich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - vor, wenn „die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist“. Die Vorschrift bezieht sich damit auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31). Der „grobe Formmangel“ liegt mit anderen Worten immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (Beschluss vom 5. Juni 1998 a.a.O.; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 117 Rn. 22). Nach allgemeiner Ansicht verletzt ein Urteil dagegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. bereits BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1954 - BVerwG 2 C 223.53 - NJW 1954, 1542 <1543>, vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 5. Juni 1998 a.a.O.). Die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf „einzelne Ansprüche“ oder „einzelne selbstständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“ überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, aber wiederum nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (Beschluss vom 5. Juni 1998 a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

14 Das Verwaltungsgericht hat sein in der Urteilsformel (Tenor) zum Ausdruck gebrachtes Entscheidungsergebnis („Die Nr. 1 und die Nr. 2 Halbsatz 2 des Bescheides der Beklagten vom 10.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ... vom 15.05.2003 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“) auf den Seiten 13 und 14 begründet. Danach hat der Kläger zu 1 für die auf 13 000 MDN lautende Hypothek keinen Ablösebetrag zu hinterlegen, weil diese nicht auf dem Miteigentumsanteil des Rechtsvorgängers lastete und der Berechtigte durch das Ablöseverfahren nach § 18 VermG nicht schlechter als vor dem Rechtsverlust gestellt werden solle. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sei der Miteigentumsanteil des Hans Walter L. mit der Sicherungshypothek von 13 000 MDN im Oktober 1951 belastet, nicht jedoch derjenige des Fritz Walter L., der im Juli 1954 von der im April 2003 verstorbenen Frau Charlotte S. beerbt wurde, deren Rechtsnachfolger der Kläger zu 1 ist. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die Nr. 1 und Nr. 2 Halbs. 2 des in Rede stehenden Bescheides (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht nur hinsichtlich der Rechtswirkungen zu Lasten des Klägers zu 1, sondern insgesamt aufgehoben hat, wird zwar im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht näher begründet. Das begründet aber noch nicht die Schlussfolgerung, das Urteil sei rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Urteilsgründe in ihrem Gesamtzusammenhang unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar sind. Die vom Verwaltungsgericht ersichtlich intendierte Aufhebung der (gesamten) Nr. 1 und der (gesamten) Nr. 2 Halbs. 2 des in Rede stehenden Bescheides (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides), die sowohl in der Urteilsformel als auch im Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe zum Ausdruck gekommen ist, bedeutet, dass die Beklagte nach Rechtskraft des Urteils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu über die Höhe der von den Klägern zu leistenden Ablösebeträge zu entscheiden haben wird. Die im Urteil erfolgte Aufhebung der Nr. 1 und Nr. 2 Halbs. 2 des Ausgangsbescheides (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) eröffnet ihr dafür den Weg, wobei sie dann die in den Urteilsgründen dargelegten Maßgaben zur Höhe der von den einzelnen Klägern zu leistenden Ablösebeträge zugrunde zu legen hat. Diese anhand der Urteilsformel, der Entscheidungsgründe und der Kostenentscheidung jedenfalls nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts lagen offenkundig dem Urteil zugrunde, auch wenn dies in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden ist.

15 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.