Beschluss vom 15.07.2011 -
BVerwG 8 B 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:150711B8B1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2011 - 8 B 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:150711B8B1.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 1.11

  • VG Gera - 16.09.2010 - AZ: VG 6 K 2175/08 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. September 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 311 088,04 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. In einem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, auf welches Rechtsgeschäft für das Vorliegen eines Zwangsverkaufs und die Widerlegung der Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 Abs. 1 REAO abzustellen ist, wenn der jüdische Eigentümer sich vor dem 15. September 1935 zur Übereignung des Vermögenswerts verpflichtet hat und die spätere Übereignung dazu dient, einen nach dem 15. September 1935 geschlossenen Kaufvertrag zwischen seinem Vertragspartner und einem Dritten zu erfüllen.

2 Darüber hinaus wird das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein dem Drittbetroffenen nicht bekannt gegebener Rückübertragungsbescheid nach mehr als zehn Jahren auf den Widerspruch des Dritten hin zurückgenommen werden darf, wenn der Begünstigte den Vermögenswert bereits in Unkenntnis des Drittwiderspruchs und im Vertrauen auf die Bestandskraft der Rückübertragung veräußert hat.

3 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 9.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.