Beschluss vom 15.09.2004 -
BVerwG 4 B 56.04ECLI:DE:BVerwG:2004:150904B4B56.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2004 - 4 B 56.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:150904B4B56.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 56.04

  • Hessischer VGH - 04.03.2004 - AZ: VGH 4 UE 2771/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Zulassung der Grundsatzrevision ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob positive Zielfestlegungen in einem Raumordnungsplan getroffen werden dürfen, deren Umsetzung im gesamten Plan rechtlich unzulässig ist, nicht entscheidungserheblich ist. Die Beschwerde hält die Frage für relevant, weil sich ihre Beantwortung auf die Beurteilung des Zielcharakters der Festlegung in B 5.3 - 7 <Z> des Regionalen Raumordnungsplans Mittelhessen 2001 auswirken soll, die bestimmt, dass Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nach § 11 BauNVO nur in den "Siedlungsbereichen" laut Regionalplan zulässig sind. Auf der Qualifizierung dieser Festlegung als Ziel der Raumordnung (UA S. 13) beruht das Berufungsurteil aber nicht; denn das Berufungsgericht hat das Zielabweichungsverfahren, dessen Erforderlichkeit die Beschwerde bestreitet, bereits deshalb für notwendig gehalten (UA S. 14), weil der Regionalplan als Standort für großflächige Einzelhandelsvorhaben nur Ober- und Mittelzentren (B 5.3 - 4 <Z>) vorsieht, die Klägerin im Regionalplan jedoch als Kleinzentrum eingestuft ist (B 3.3 - 31 <Z>).
2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2003 - BVerwG 4 BN 25.03 - (SächsVBl 2003, 192) und vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 - (BVerwGE 119, 54) zuzulassen. Der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Das ist hier nicht der Fall.
Der Senat geht zu Gunsten der Beschwerde davon aus, dass das Berufungsgericht den Begriff des Zieles im Sinne des § 12 Abs. 1 HLPG von § 3 Nr. 2 ROG her bestimmt hat und die Abweichungsrüge daher nicht bereits an der mangelnden Identität der maßgeblichen Rechtsnormen scheitert. Die Zulassung der Divergenzrevision ist deshalb nicht möglich, weil es an einem Widerspruch zwischen abstrakten Rechtssätzen fehlt. Nach der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Senats hängt es nicht von der Bezeichnung ab - diese ist nur Indiz -, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst, ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder (nur) eines Grundsatzes hat. Erfülle eine planerische Regelung nicht die in § 3 Nr. 2 ROG genannten Voraussetzungen, so sei sie kein Ziel der Raumordnung. Das Berufungsurteil enthält weder ausdrücklich noch stillschweigend einen anders lautenden Rechtssatz. Das Berufungsgericht hat die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Regionalplans Mittelhessen 2001 nämlich nicht allein deshalb als Ziele der Raumordnung qualifiziert, weil sie mit dem Symbol Z gekennzeichnet sind. Es hat den Zielcharakter vielmehr zusätzlich und entscheidend aus dem Inhalt der Bestimmungen und der hierzu gegebenen Begründung hergeleitet (UA S. 13 f.). Sollte die Vorinstanz hierbei, wie die Beschwerde moniert, den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 ROG nicht vollständig gerecht geworden sein, wäre dies kein Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine (vermeintlich) fehlerhafte Umsetzung eines vom Vorderrichter akzeptierten höchstrichterlichen Rechtssatzes lässt sich mit der Divergenzrüge nicht erfolgreich beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.