Beschluss vom 15.09.2005 -
BVerwG 1 B 12.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B1B12.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 12.05

  • Sächsisches OVG - 20.10.2004 - AZ: OVG A 2 B 272/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Zulassungsgründen zu stellen sind.

2 1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob irreversibel Homosexuelle im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer sexuellen Veranlagung in die Gefahr der politischen Verfolgung geraten. Sie beruft sich u.a. darauf, dass das Berufungsgericht selbst diese Frage als grundsätzlich bedeutsam angesehen und deshalb die Berufung zugelassen habe. Die Frage werde nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung positiv beantwortet und sei auch vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - (BVerwGE 79, 143) in diesem Sinne entschieden worden. Dabei sei die Verfolgungsgefahr unabhängig von einer etwaigen Vorverfolgung des Asylbewerbers bejaht worden. Das Berufungsgericht sei dagegen der Auffassung, dass ein unverfolgt aus dem Iran ausgereister Asylbewerber mit homosexueller Veranlagung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht sei. Es müsse deshalb höchstrichterlich geklärt werden, ob die im Jahre 1988 und 1989 erkennbare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch gelte.

3 Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt. Bei der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage handelt es sich nämlich nicht um eine Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Denn ob und unter welchen Voraussetzungen irreversibel Homosexuellen bei einer Rückkehr in den Iran heute politische Verfolgung droht, ist in erster Linie von den Tatsachengerichten aufgrund der Feststellung und Bewertung der dortigen Verhältnisse zu beantworten. Eine solche Tatsachenfrage kann zwar gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen, kann aber nicht zur Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung führen. Eine über diese Tatsachenfrage hinausgehende, erneut oder weitergehend klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmungen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus ihren Ausführungen zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1988 (a.a.O.). Entgegen der Annahme der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil keine eigenen Feststellungen über die Verfolgungsgefahr für irreversibel Homosexuelle im Iran getroffen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), sondern lediglich ausgeführt, dass die in dem seinerzeit zugrunde liegenden Berufungsurteil angestellte Prognose sich im Rahmen der bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu beachtenden allgemeinen Grundsätze halte. Eine Aussage des Inhalts, dass die damals gestellte Prognose aus Rechtsgründen die einzig denkbare und richtige sei, enthält dieses Urteil ebenfalls nicht. Der in dieser Entscheidung rechtsgrundsätzlich geklärte Maßstab einer politischen Verfolgung im Sinne des Asyl- und Flüchtlingsrechts wegen Homosexualität wird im Übrigen - zu Recht - weder in dem angegriffenen Urteil (vgl. dazu auch 2.) noch in der Beschwerde in Frage gestellt.

4 2. Die weiter erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Beschwerde trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in der oben angeführten Entscheidung vom 15. März 1988 (a.a.O.) einen homosexuellen Iraner als asylberechtigt anerkannt, obwohl er vor seiner Ausreise aus dem Iran dort nicht aufgefallen sei und seine homosexuelle Veranlagung nur seiner Familie bekannt gewesen sei. Von dieser Rechtsprechung sei das Berufungsgericht abgewichen. Es habe nämlich festgestellt, dass der Kläger des vorliegenden Verfahrens vor seiner Ausreise wegen seiner homosexuellen Veranlagung im Jahre 1998 verhaftet worden sei. Obwohl seine Veranlagung also nicht nur der Familie, sondern auch den staatlichen Behörden bekannt gewesen sei, habe das Berufungsgericht den Kläger aber nicht als Asylberechtigten anerkannt.

5 Mit diesen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde wird eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Denn die Beschwerde benennt nicht - wie erforderlich - einen abstrakten R e c h t s satz aus der Berufungsentscheidung, der zu einem ebensolchen vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch steht. Dem von der Beschwerde zitierten höchstrichterlichen Rechtssatz, dass

6 eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben sein kann, wenn andere als die in Art. 1 A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention ausdrücklich genannten Merkmale und Eigenschaften zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden (hier: auf irreversible, schicksalhafte homosexuelle Prägung abzielende Todesstrafe im Iran),

7 stellt die Beschwerde keinen anders lautenden abstrakten Rechtssatz aus der Berufungsentscheidung gegenüber. Einen solchen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Es hat sich vielmehr ausdrücklich auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen (UA S. 11). Die homosexuelle Veranlagung des Klägers und seine damit zusammenhängende - kurzfristige - Verhaftung im Jahre 1998 hat es als Verfolgungsgrund nicht etwa mangels Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal ausgeschlossen, sondern allein deshalb nicht ausreichen lassen, weil es die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr in Anknüpfung an diese Veranlagung sowohl im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2000 als auch für den Fall der Rückkehr aufgrund seiner Würdigung der Erkenntnislage verneint hat. Darin liegt kein rechtlicher Widerspruch im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu dem zitierten Rechtssatz.

8 Der von der Beschwerde behauptete weitere höchstrichterliche Satz,

9 dass es dabei nicht darauf ankomme, dass vor der Ausreise die homosexuelle Veranlagung den staatlichen Stellen bekannt gegeben sein muss,

10 findet sich in dieser Form und an der von der Beschwerde zitierten Stelle (BVerwGE 79, 143 <146>) in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Ein abstrakter Rechtssatz dieses Inhalts lässt sich auch nicht mittelbar aus dem Umstand herleiten, dass die homosexuelle Neigung des Klägers des damaligen Verfahrens vor seiner Ausreise nur innerhalb seiner Familie bekannt war, das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit aber gleichwohl im Ergebnis die Gewährung von Asyl für den Kläger bestätigt hat. Denn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1988 baute wesentlich auf der in dem zugrunde liegenden Berufungsurteil getroffenen Bewertung der damaligen politischen Verhältnisse im Iran und der daraus gefolgerten Gefahrenprognose für den dortigen Kläger auf. Soweit das Berufungsgericht damals aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung die Gefahr einer Todesstrafe für den irreversibel homosexuellen Kläger bei einer Rückkehr in den Iran auch dann bejaht hat, wenn diese Veranlagung vor seiner Ausreise nur seiner Familie bekannt war, und das Bundesverwaltungsgericht diese revisionsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Prognose nicht beanstandet hat, bedeutet dies nicht, dass sich aus den einzelnen Feststellungen im Rahmen dieser Prognose ein abstrakter und divergenzfähiger Rechtssatz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ableiten ließe.

11 Ebenso wenig enthalten im Übrigen die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus denen die Beschwerde der Sache nach eine Abweichung von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts herleiten will, einen Rechtssatz, mit dem sich das Berufungsgericht in einen rechtlichen Widerspruch zu diesem Urteil setzen könnte. Das gilt auch, soweit die Beschwerde eine Abweichung darin sehen will, dass das Berufungsgericht eine Vorverfolgung verneint und angenommen habe, dass einem Homosexuellen aus dem Iran die Rückkehr zuzumuten sei, wenn seine Veranlagung staatlichen Stellen nicht bekannt sei. Die maßgebliche Aussage im Berufungsurteil,

12 dass nach der dargestellten Auskunftslage zur Strafbarkeit homosexueller Handlungen und zur diesbezüglichen konkreten Rechtspraxis im Iran die politische Verfolgung eines irreversibel homosexuellen Staatsbürgers, der sich im Iran bereits in unauffälliger Weise homosexuell betätigt und unverfolgt ausgereist ist und dessen Verhalten in Deutschland kein gesteigertes Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse hervorgerufen hat, im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht beachtlich wahrscheinlich ist (UA S. 17),

13 ist das Ergebnis der - einer Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogenen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatrichterlichen Feststellung und Würdigung der aktuellen Verhältnisse im Iran aufgrund der vorhandenen Auskunftslage. Die Beschwerde wendet sich insoweit - und letztlich insgesamt - in Wahrheit gegen diese ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit eine Divergenz oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (siehe oben 1.) aufzuzeigen.

14 Soweit die Beschwerde außerdem eine Abweichung des Berufungsurteils von dem eigenen Urteil des Berufungssenats vom 5. Februar 2004 - A 2 B 145/03 - rügt, scheidet eine Divergenz schon deshalb aus, weil es sich nicht um die Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte handelt.

15 3. Schließlich ist auch die Verfahrensrüge der unvollständigen und widersprüchlichen Begründung der Entscheidung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 6 VwGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die von der Beschwerde als widersprüchlich angesehene Darstellung des Verfolgungsschicksals des Klägers (UA S. 10) lässt nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO schließen. Nicht mit Gründen versehen im Sinne dieser Vorschrift ist eine Entscheidung nur, wenn sie überhaupt nicht oder so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materieller Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen können. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = NJW 1998, 3290 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Es ist schon nicht nachvollziehbar, inwieweit die von der Beschwerde zitierten Darstellungen des Verfolgungsschicksals des Klägers (UA S. 10) - etwa in Bezug auf die Verhaftungen von zwei Freunden im Jahre 1998 und 2000 - in sich widersprüchlich sein sollen. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass der Kläger ausweislich der Urteilsgründe (vgl. ebenfalls UA S. 10) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, "dass es sich jeweils um zwei verschiedene Freunde gehandelt (habe), die in 1998 und 2000 verhaftet wurden." Wenn dies, wie die Beschwerde jetzt behauptet, nicht zutreffen sollte und nur eine einmalige Verhaftung von zwei Freunden im Jahre 1998 stattgefunden haben soll, hätte der Kläger insofern eine Berichtigung gemäß § 119 VwGO beantragen können und müssen. Mangels einer solchen Berichtigung ist im Beschwerdeverfahren von den Feststellungen im Berufungsurteil auszugehen. Von einer völlig unverständlichen und verworrenen Begründung kann angesichts dessen im Übrigen auch nicht die Rede sein.

16 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.