Beschluss vom 15.09.2005 -
BVerwG 1 B 33.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B1B33.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 1 B 33.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B1B33.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 33.05

  • Bayerischer VGH München - 10.01.2005 - AZ: VGH 24 B 03.3389

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sich das Verfahren auf den Hauptantrag des Klägers hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bezieht. Insoweit wird dem Kläger Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
  2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 75 € an die Staatskasse zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
  4. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Januar 2005 aufgehoben, soweit er über den Hauptantrag des Klägers entschieden hat.
  5. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  6. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen.
  7. Der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  8. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  9. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unter Zahlung von Monatsraten - liegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO). Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Entstehung des Anspruchs des Rechtsanwalts auf Gebühren und Ersatz seiner entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen bzw. mit Fälligkeit der Gerichtskosten zu beginnen. Dem Kläger wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zuständige Geschäftsstelle zugehen.

2 Die Beschwerde des Klägers ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig und begründet.

3 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung geben, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt.

4 Eine Zulassung der Revision auch hinsichtlich des im Berufungsurteil abgewiesenen Hilfsantrages des Klägers scheidet aus. Abgesehen davon, dass die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), betrifft dieser Hilfsantrag außer Kraft getretene Regelungen des AuslG. Dies kann der Rechtssache regelmäßig - und so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung mehr verleihen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 14.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.