Beschluss vom 15.09.2005 -
BVerwG 6 B 46.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B6B46.05.0

Beschluss

BVerwG 6 B 46.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.04.2005 - AZ: OVG 4 A 1260/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 434,60 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Die Beschwerde wird auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Abweichung gestützt. Das Vorliegen dieser Zulassungsgründe ist nicht den Anforderungen gemäß dargelegt worden.

3 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es. Der Kläger legt nur die Umstände seines Falles dar, ohne eine noch zu klärende Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufzuzeigen.

4 Zudem sind die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für die überbetriebliche Ausbildung geklärt (Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 7.98 - BVerwGE 108, 169 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 4 = GewArch 1999, 193). Soweit der Kläger unter Hinweis auf seine Situation als "Alleinmeister" die Passage des angeführten Urteils aufgreift (II 2 e cc), es könne auf sich beruhen, "ob der Äquivalenzgrundsatz bei Sonderbeiträgen einen konkreteren, engeren Vorteilsbegriff verlangt als bei allgemeinen Beiträgen", berücksichtigt er nicht, dass diese Wendung nach ihrem Kontext nur die Frage betrifft, ob die überbetriebliche Ausbildung besondere, die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteile gerade bei denjenigen selbständigen Handwerkern mit sich bringt, für deren Handwerk die Ausbildung betrieben wird; diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht an der angegebenen Stelle seines Urteils unter Hinweis auf den in den betreffenden Berufen verfügbaren überbetrieblich ausgebildeten Nachwuchs bejaht. Dem unterschiedlichen Ausmaß der Vorteile innerhalb der begünstigten Handwerkergruppe hat die Beklagte durch die Staffelung der Beiträge nach dem Gewerbeertrag bzw. dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 3 Abs. 10 der Beitragsordnung vom 22. Oktober 1998) Rechnung getragen. Damit wird zugleich die im Verhältnis zu Handwerksbetrieben mit Beschäftigten typischerweise geringere Wirtschaftskraft eines "Alleinmeisters" angemessen berücksichtigt. Dass sich dennoch in diesem Zusammenhang weitere Fragen des revisiblen Rechts stellen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Ermittlung der Beitragshöhe werden Rechtsfragen des revisiblen Rechts nicht dargelegt.

5 Überdies erhebt die Beklagte ab 2004 keinen "Sonderbeitrag Ausbildung" mehr, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 20. April 2004 ergibt. Dass sich dennoch für die Zukunft Rechtsfragen zum "Sonderbeitrag Ausbildung" ergeben könnten, ist vom Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es.

6 b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht dargetan. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist, der von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.