Beschluss vom 15.09.2008 -
BVerwG 8 B 45.08ECLI:DE:BVerwG:2008:150908B8B45.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2008 - 8 B 45.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150908B8B45.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 45.08

  • VG Dresden - 27.02.2008 - AZ: VG 6 K 291/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

2 Die Einwendungen der Beschwerde gegen die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem ursprünglichen Verfahren 6 K 1540/05 durch das Verwaltungsgericht legen keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen könnte. Die Beschwerde geht zu Unrecht davon aus, dass auf Grund der Abtrennung ein einheitlicher Lebenssachverhalt nur selektiv gewürdigt worden sei. Ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht auch diesem Verfahren den umfassenden Lebenssachverhalt zu Grunde gelegt. Die Beschwerde wendet sich tatsächlich gegen das Ergebnis der rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes.

3 Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Sie lässt weder substanziiert erkennen, was weiter hätte aufgeklärt werden sollen, noch welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht weitere Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen. Darüber hinaus verkennt sie, dass die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen dem Gericht nur in dem Umfang obliegt, wie es unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts erforderlich ist. Da das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis kam, dass die Anmeldung der Klägerin die Frist des § 30a Abs. 1 VermG nicht eingehalten hat, kam es auf die von der Beschwerde gerügten Fragen der Abmeldung und der „Enteignung durch Geschäftsuntersagung“ nicht an.

4 Auch mit den Ausführungen zur Antragstellung durch Herbert Sch. wendet sich die Beschwerde gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen dagegen kann deshalb grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 3. März 2008 - BVerwG 8 B 95.07 - ZOV 2008, 109 m.w.N.).

5 Soweit der Schriftsatz vom 4. Juli 2008 neues Vorbringen enthält, konnte dies nicht berücksichtigt werden, weil es nach Ablauf der am 8. Mai 2008 endenden Begründungsfrist für die Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.